Vermittlungs- und Vertragsbedingungen für Gästeführungen

Sehr geehrte Gäste,
die nachfolgenden Vertragsbedingungen regeln einerseits das Rechtsverhältnis zwischen den Eigenbetrieben Tourismus und Citymanagement, Stadtverwaltung Schorndorf - nachstehend „ETC“ abgekürzt - und Ihnen - nachstehend „der Gast“ - beziehungsweise dem Auftraggeber der Gästeführung in Bezug auf die Stellung der ETC, andererseits das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und dem Gästeführer. Diese Bedingungen werden, soweit rechtswirksam einbezogen, Inhalt des Dienstleistungsvertrags, der im Falle Ihrer Buchung zwischen Ihnen beziehungsweise dem Auftraggeber und dem Gästeführer zu Stande kommt. Lesen Sie bitte diese Bedingungen daher vor Ihrer Buchung aufmerksam durch.

1. Stellung der ETC und des Gästeführers; anzuwendende Rechtsvorschriften

1.1. Der Gästeführer erbringt die ausgeschriebenen vertraglichen Leistungen als unmittelbarer Vertragspartner des Gastes beziehungsweise des Auftraggebers als selbstständiger Dienstleister. Die ETC ist ausschließlich Vermittler des Vertrages zwischen dem Gast, beziehungsweise dem Auftraggeber der Führung und dem ausführenden Gästeführer.
1.2. Soweit die ETC neben der Gästeführung weitere Leistungen vermittelt, gilt: Die ETC hat als Vermittler die Stellung eines Anbieters verbundener Reiseleistungen, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651w BGB die Voraussetzungen für ein Angebot verbundener Reiseleistungen der ETC vorliegen.
1.3. Unbeschadet der Verpflichtungen der ETC als Anbieter verbundener Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit der ETC) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen, ist die ETC im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach Ziffer 1.1. und 1.2. weder Reiseveranstalter noch Vertragspartner des im Buchungsfalle zu Stande kommenden Vertrages über die Gästeführung. Die ETC haftet daher bei solchen Aufträgen beziehungsweise Führungen nicht für Angaben zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung selbst sowie für Leistungsmängel im Zusammenhang mit der Führung. Dies gilt nicht, soweit die Gästeführung vertraglich vereinbarte Leistung einer Pauschalreise oder eines sonstigen Angebots ist, bei der die ETC unmittelbarer Vertragspartner des Gastes beziehungsweise des Auftraggebers ist.
1.4. Eine etwaige Haftung der ETC aus dem Vermittlungsvertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach zwingenden Vorschriften über Telemedien und den elektronischen Geschäftsverkehr bleibt hiervon unberührt.
1.5. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Gästeführer und dem Gast, beziehungsweise dem Auftraggeber der Führung finden in erster Linie die mit dem Gästeführer, beziehungsweise der ETC als dessen Vertreter getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vermittlungs- und Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung. Auf das Vermittlungsverhältnis mit der ETC finden in erster Linie die mit der ETC getroffenen Vereinbarungen, sodann die Bestimmungen über die Vermittlungstätigkeit der ETC in den vorliegenden Vertragsbedingungen und hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften des § 675 BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung Anwendung.
1.6. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis mit dem Gästeführer beziehungsweise die Vermittlungstätigkeit der ETC anzuwenden sind, nichts anderes zu Gunsten des Gastes beziehungsweise des Auftraggebers bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis mit dem Gästeführer und der ETC ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

2. Vertragsschluss, Stellung eines Gruppenauftraggebers

2.1. Für alle nachstehend aufgeführten Buchungswege gilt:
2.2. Erfolgt die Buchung durch einen in diesen Bedingungen als "Auftraggeber" bezeichneten Dritten, also eine Institution oder ein Unternehmen (Privat-gruppe, Volkshochschule, Schulklasse, Verein, Reiseveranstalter, Incentive- oder Event-Agentur, Reisebüro) so ist dieser als alleiniger Auftraggeber Vertragspartner der ETC im Rahmen des Vermittlungsvertrages, beziehungsweise des Gästeführers im Rahmen des Dienstleistungsvertrages, soweit der Auftraggeber nach den getroffenen Vereinbarungen nicht ausdrücklich als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren Teilnehmer auftritt. Den Auftraggeber trifft in diesem Fall die volle Zahlungspflicht bezüglich der vereinbarten Vergütung oder sonstiger vertraglicher Zahlungsansprüche.
2.3. Für Buchungen, die mündlich, schriftlich, telefonisch, per Fax oder per E-Mail erfolgen, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der Gast beziehungsweise der Auftraggeber dem jeweiligen Gästeführer, dieser vertreten durch die ETC als rechtsgeschäftlicher Vertreter, den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung für die jeweilige Führung und dieser Vertragsbedingungen verbindlich an und erteilt gleichzeitig der ETC den entsprechenden Vermittlungsauftrag.
b) Der Dienstvertrag über die Gästeführung kommt durch die Buchungsbestätigung zustande, welche die ETC als Vertreter des Gästeführers vor-nimmt. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Im Regelfall wird die ETC, ausgenommen bei sehr kurzfristigen Buchungen, dem Gast, beziehungsweise dem Auftraggeber jedoch eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermitteln. Bei verbindlichen telefonischen Buchungen ist die Rechtswirksamkeit des Vertrages unabhängig vom Zugang der schriftlichen Ausfertigung der Buchungsbestätigung und einer etwa vereinbarten Vorauszahlung.
2.4. Die ETC weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Ziff.9 BGB) bei Verträgen über Gästeführungen als Verträge über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Regelungen über die Nichtinanspruchnahme von Dienstleistungen (§§ 611 ff. 615 BGB) gelten (siehe hierzu auch Ziffer 5. und 6. dieser Vertragsbedingungen). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag nicht im Fernabsatz, jedoch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist.
2.5. Bei Buchungen, die ohne individuelle Kommunikation über ein Online-Buchungsverfahren (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr) erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Gast wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetportal erläutert. Dem Gast steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
b) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angegebenen Vertragssprachen sind angegeben. Soweit der Vertragstext im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Gast beziehungsweise der Auftraggeber über diese Speicherung und die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
c) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Gast dem Gästeführer den Abschluss des Dienstvertrages über die Führung verbindlich an und erteilt gleichzeitig der ETC den Vermittlungsauftrag. Dem Gast wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
d) Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Gastes beziehungsweise des Auftraggebers auf das Zustandekommen eines Dienstvertrages mit dem Gästeführer entsprechend seiner Buchungsangaben. Der Gästeführer beziehungsweise die ETC als dessen Vertreter sind vielmehr frei in ihrer Entscheidung, das Vertragsangebot des Gastes beziehungsweise des Auftraggebers anzunehmen oder nicht.
e) Die ETC übernimmt mit der Annahme des Vermittlungsauftrages keine Garantie und kein Beschaffungsrisiko dahingehend, dass tatsächlich ein der Buchung des Gastes beziehungsweise des Auftraggebers entsprechender Vertrag mit einem Gästeführer vermittelt werden kann.
f) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung beim Gast beziehungsweise beim Auftraggeber zu Stande, welche die ETC als Vermittler und Vertreter des Gästeführers übermittelt. Die Buchungsbestätigung bedarf keiner bestimmten Form.
g) Die Buchungsbestätigung erfolgt entweder sofort nach Vornahme der Buchung des Gastes beziehungsweise des Auftraggebers durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende Darstellung am Bild-schirm (Buchung in Echtzeit) oder - nach entsprechender elektronischer Eingangsbestätigung der Buchung des Gastes beziehungsweise Auftraggebers - nach Absendung der Buchung in der angegebenen oder vereinbarten Form schriftlich, per E-Mail oder per Fax.
h) Im Falle einer sofortigen Buchungsbestätigung in Echtzeit am Bildschirm wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Dienstvertrages mit dem Gästeführer beziehungsweise des Vermittlungsauftrages an die ETC ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Gast beziehungsweise der Auftraggeber diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck nutzt.
i) Im Regelfall wird die ETC dem Gast beziehungsweise dem Auftraggeber zusätzlich zu der am Bildschirm dargestellten Buchungsbestätigung eine zusätzliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung per E-Mail, E-Mail-Anhang, Post oder Fax übermitteln. Der Zugang einer solchen zusätzlichen Ausfertigung der Buchungsbestätigung ist jedoch gleichfalls nicht Voraussetzung für die Rechtsverbindlichkeit des Dienstvertrages mit dem Gästeführer.

3. Leistungen; abweichende Vereinbarungen; Änderung wesentlicher Leistungen; Dauer von Führungen; Witterungsverhältnisse

3.1. Die geschuldete Leistung des Gästeführers besteht aus der Durchführung der Gästeführung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.
3.2. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist die Durchführung der Gästeführung nicht durch einen bestimmten Gästeführer geschuldet. Vielmehr obliegt die Auswahl des jeweiligen Gästeführers nach Maßgabe der erforderlichen Qualifikation der ETC.
3.3. Auch im Falle der Benennung oder ausdrücklichen Vereinbarung eines bestimmten Gästeführers bleibt es vorbehalten, diesen im Falle eines zwingenden Verhinderungsgrundes (insbesondere wegen Krankheit) durch einen anderen, geeigneten und qualifizierten Gästeführer zu ersetzen.
3.4. Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. Auskünfte und Zusicherungen Dritter oder Vereinbarungen mit diesen (insbesondere Reisebüros, Beherbergungsbetriebe, Beförderungsunternehmen, Restaurationsbetriebe, Museen oder sonstigen Besichtigungsstätten) zum Umfang der vertraglichen Leistungen, die im Widerspruch zu Leistungsbeschreibung oder den mit der ETC und/oder dem Gästeführer getroffenen Vereinbarungen stehen, sind für die ETC und den Gästeführer nicht verbindlich.
3.5. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit der ETC oder dem Gästeführer, für die aus Beweisgründen dringend die Textform empfohlen wird.
3.6. Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der Führung) und vom Gästeführer nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Führung nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Gastes beziehungsweise des Auftraggebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leistungen bleiben unberührt.
3.7. Angaben zur Dauer von Führungen sind Circa-Angaben.
3.8. Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf vereinbarte Führungen gilt:
a) Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Führungen bei jedem Wetter statt.
b) Witterungsgründe berechtigen demnach den Gast beziehungsweise den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt beziehungsweise zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit dem Gästeführer. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Gastes beziehungsweise des Auftraggebers so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Gast beziehungsweise den Auftraggeber und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist.
c) Liegen solche Verhältnisse bei Führungsbeginn vor oder sind vor dem Führungsbeginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Gast beziehungsweise dem Auftraggeber und dem Gästeführer beziehungsweise der ETC als dessen Vertreter vorbehalten, den Vertrag über die Gästeführung ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.
d) Im Falle einer solchen Kündigung durch den Gästeführer beziehungsweise durch die ETC als dessen Vertreter bestehen keine Ansprüche des Gastes beziehungsweise des Auftraggebers auf Erstattung von Kosten, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten, es sei denn, dass diesbezüglich vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Gastes beziehungsweise des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz begründet sind.

4. Preise und Zahlung

4.1. Die vereinbarten Preise schließen die Durchführung der Gästeführung und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein.
4.2. Eintrittsgelder, Verpflegungskosten sowie Beförderungskosten mit öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, Stadtpläne, Prospekte, Museumsführer, Kosten von Führungen innerhalb von dem im Rahmen der Gästeführungen besuchten Sehenswürdigkeiten sind nur dann im vereinbarten Preis eingeschlossen, wenn sie unter den Leistungen der Gästeführung ausdrücklich aufgeführt oder zusätzlich vereinbart sind.
4.3. Die vereinbarte Vergütung ist nach Durchführung der Gästeführung und Erhalt einer Rechnung, die ETC als Inkassobevollmächtigte des Gästeführers erstellt, zahlungsfällig.
4.4. Ist der Gästeführer zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage und besteht seitens des Gastes beziehungsweise des Auftraggebers gegenüber dem Gästeführer beziehungsweise der ETC kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht, sind der Gästeführer beziehungsweise die ETC als dessen Vertreter, soweit vereinbarte Zahlungen trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden, berechtigt, vom Dienstvertrag über die Gästeführung beziehungsweise dem Vermittlungsvertrag zurückzutreten und den Gast beziehungsweise den Auftraggeber mit Rücktrittskosten entsprechend Ziffer 6. dieser Bedingungen zu belasten. Diese Rechte stehen dem Gästeführer beziehungsweise ETC nicht zu, wenn der Gast beziehungsweise Auftraggeber den Zahlungsverzug nicht zu vertreten hat.

5. Nichtinanspruchnahme von Leistungen

5.1. Nehmen der Gast, beziehungsweise der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies vom Gästeführer oder der ETC zu vertreten ist, insbesondere durch Nichtanreise beziehungsweise Nichtantritt zur Führung ohne Kündigung des Vertrages, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl der Gästeführer zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
5.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB):
a) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Gästeführung besteht.
b) Der Gästeführer hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die er durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistung erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.

6. Kündigung und Rücktritt durch den Gast beziehungsweise den Auftraggeber

6.1. Der Gast, beziehungsweise der Auftraggeber können den Vertrag mit dem Gästeführer nach Vertragsabschluss bis zum 3. Werktag vor dem vereinbarten Leistungsbeginn kostenfrei kündigen. Die Kündigung bedarf keiner bestimmten Form. Eine Kündigung in Textform wird jedoch dringend empfohlen.
6.2. Bei einer Kündigung später als 3 Werktage vor Führungsbeginn und am Tag der Führung selbst wird die volle vereinbarte Vergütung zahlungsfällig. Der Gästeführer hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die er durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt. Ersparte Aufwendungen in Bezug auf Zusatzleistungen zur Führung, insbesondere den Kosten eines Bustransports, Verpflegung, Getränke, Eintrittsgelder usw. sind jedoch vom Gästeführer beziehungsweise der ETC an den Gast beziehungsweise den Auftraggeber nur insoweit zu erstatten, als gegenüber den jeweiligen Leistungsträgern eine gesetzliche oder vertragliche Anspruch auf Erstattung beziehungsweise Rückvergütung besteht und von diesen auch tatsächlich erlangt werden kann.
6.3. Für die vorstehenden Fristen ist der Zugang der Kündigungserklärung des Gastes beziehungsweise des Auftraggebers bei der ETC zu deren veröffentlichten und/oder mitgeteilten Geschäftszeiten maßgeblich. Kündigungserklärungen sind ausschließlich an die ETC als Vertreter des Gästeführers zu richten.
6.4. Durch die vorstehenden Kündigungsregelungen bleiben gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrechte des Gastes beziehungsweise des Auftraggebers im Falle von Mängeln der Dienstleistungen des Gästeführers beziehungsweise der Vermittlungsleistungen der ETC sowie sonstige gesetzliche Gewährleistungsansprüche unberührt.

7. Haftung des Gästeführers und der ETC; Versicherungen

7.1. Für die Haftung der ETC wird auf Ziffer 1.3. und 1.4. dieser Bedingungen verwiesen.
7.2. Eine Haftung des Gästeführers für Schäden, die nicht aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Gästeführervertrags überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Gastes resultieren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden nicht vom Gästeführer oder einem der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
7.3. Der Gästeführer haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Verpflegungsbetrieben, Einrichtungen, Trägern von Sehenswürdigkeiten oder sonstigen Angeboten, die im Rahmen der Führung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung des Gästeführers ursächlich oder mitursächlich war.
7.4. Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten des Gastes beziehungsweise des Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dem Gast, beziehungsweise dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung dringend empfohlen.

8. Führungszeiten, Pflichten des Gastes beziehungsweise des Auftraggebers

8.1. Der Gast, beziehungsweise der Auftraggeber sind gehalten, bei der Buchung oder rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin der Führung eine Mobilfunknummer anzugeben, unter der mit ihnen im Falle außergewöhnlicher Ereignisse Kontakt aufgenommen werden kann. Die ETC wird dem Gast, beziehungsweise einer benannten Person im Regelfall ebenfalls eine entsprechende Mobilfunknummer des ausführenden Gästeführers mitteilen.
8.2. Vereinbarte Führungszeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollte sich der Gast verspäten, so ist er verpflichtet, diese Verspätung dem Gästeführer spätestens bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Führung mitzuteilen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des verspäteten Eintreffens zu benennen. Der Gästeführer kann einen verspäteten Beginn der Führung ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere wenn dadurch Folgeführungen oder anderweitige zwingen-de geschäftliche oder private Termine des Gästeführers nicht eingehalten werden können. Verschiebungen von mehr als 30 Minuten berechtigen den Gästeführer generell zur Absage der Führung. In diesem Fall gilt für den Vergütungsanspruch des Gästeführers die Regelung in Ziff. 5. dieser Bedingungen entsprechend.
8.3. Der Gast, beziehungsweise der Beauftragte des Gruppenauftraggebers sind verpflichtet, etwaige Mängel der Führung und der vereinbarten Leistungen sofort gegenüber dem Gästeführer anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Etwaige sich aus mangelhaften oder unvollständigen Leistungen des Gästeführers ergebenden Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
8.4. Zu einem Abbruch, beziehungsweise einer Kündigung der Führung nach Beginn der Führung sind der Gast, beziehungsweise der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die Leistung des Gästeführers erheblich mangelhaft ist und diese Mängel trotz entsprechender Mängelrüge nicht abgestellt werden. Im Falle eines nicht gerechtfertigten Abbruchs, beziehungsweise einer Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Gewährleistungsansprüche des Gastes beziehungsweise des Auftraggebers im Falle einer mangelhaften Durchführung der Gästeführung bleiben hiervon unberührt.

9. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

9.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Leistungen durch den Gästeführer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
9.2. Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen des Gästeführers bei der Inanspruchnahme von Leistungen (insb. das evtl. Tragen eine Mund-Nasen-Schutzes) zu beachten.

10. Gerichtsstand; Information über die Verbraucherstreitbeilegung

10.1. ETC weist im Hinblick auf das Gesetz über die Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass ETC nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine solche nach Drucklegung dieser Vermittlungs- und Vertragsbedingungen für ETC verpflichtend würde, informiert ETC den Gast hierüber in geeigneter Form. ETC weist für alle Dienstleistungsverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Onlinestreitbeilegungsplattform https://ec.europa.eu/consumers/odr hin.
10.2. Für Klagen des Gästeführers beziehungsweise der ETC gegen den Gast, beziehungsweise den Auftraggeber ist der allgemeine Gerichtsstand des Gastes beziehungsweise des Auftraggebers maßgeblich.
10.3. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder haben der Gast beziehungsweise der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist ausschließlicher Gerichts-stand für Klagen des Gästeführers beziehungsweise der ETC deren Geschäftssitz.

© Diese Geschäftsbedingungen sind urheberrechtlich geschützt.
Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2021

Vermittlerin der Gästeführungen ist:
Eigenbetrieb Tourismus und Citymanagement
Stadtverwaltung Schorndorf
Vertreten durch: Betriebsleitung Lars Scheel
Johann-Philipp-Palm-Straße 10
73614 Schorndorf
Telefon: +49 7181 602 6000
Email: stadtinfo(at)schorndorf.de