Stadt Schorndorf - WVS; Stand 26.10.2020
Die bisherigen, vom Gemeinderat am 09.02.2017 beschlossenen Grundzüge des Wohnraumversorgungskonzepts fanden bereits Anwendung. Nach ersten Erfahrungen wurden Korrekturen zur Vereinfachung und Optimierung vorgenommen.
Der Gemeinderat hat am 22.10.2020 die geänderten Grundzüge des Wohnraumversorgungskonzepts Schorndorf (WVS) beschlossen:
Zu den Verfahrenskosten zählen insbesondere:
Die bisherigen, vom Gemeinderat am 09.02.2017 beschlossenen Grundzüge des Wohnraumversorgungskonzepts fanden bereits Anwendung. Nach ersten Erfahrungen wurden Korrekturen zur Vereinfachung und Optimierung vorgenommen.
Der Gemeinderat hat am 22.10.2020 die geänderten Grundzüge des Wohnraumversorgungskonzepts Schorndorf (WVS) beschlossen:
Eckpunkte des Wohnraumversorgungskonzepts Schorndorf
Ab dem 23.10.2020 gelten bei Wohnungsbauvorhaben ab 450 Quadratmetern neu geschaffener Wohnfläche auf privaten oder städtischen Grundstücken im gesamten Stadtgebiet, für die Planungsrecht neu geschaffen oder wertsteigernd verändert wird, folgende Eckpunkte:- 20 Prozent der neu geschaffenen Wohngeschossflächen oder wahlweise 25 Prozent der Wohnungen sind für bezahlbaren Wohnraum einzusetzen. Diese Wohnflächen sind mit einem grundbuchrechtlich gesicherten Belegungsrecht für Stadt auf die Dauer von 20 Jahren für Mieter mit Wohnberechtigungsschein vom Investor/Eigentümer bereit zu stellen. Hierbei darf die Höchstmiete maximal 20 Prozent unter dem Mittelwert des zum Zeitpunkte der Fertigstellung des Vorhabens geltenden Schorndorfer Mietspiegels betragen und ist ebenfalls im Grundbuch zu sichern.
- Bei einer Planungsrechtsänderung von Mischgebiet zu Wohngebiet sind 15 Prozent der neu geschaffenen Wohngeschossflächen oder wahlweise 20 Prozent der Wohnungen für bezahlbaren Wohnraum einzusetzen und ebenfalls für die Dauer von 20 Jahren mit einem im Grundbuch gesicherten Belegungsrecht für die Stadt für Mieter mit Wohnberechtigungsschein bereit zu stellen sowie einer grundbuchrechtlich gesicherten Höchstmiete von maximal 20 Prozent unter dem Mittelwert des Schorndorfer Mietspiegels.
- Übernahme der für die Schaffung des neuen Planungsrechts anfallenden Planungs- und Verfahrenskosten; gegebenenfalls die Herstellung und anschließende Abtretung von Flächen für öffentliche Zwecke.
- Die Einzelheiten werden in Städtebaulichen Verträgen geregelt, einem Planungskostenvertrag vor Beginn des Bebauungsplanverfahrens und einem Realisierungsvertrag, spätestens vor dem Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans. Sonderfälle werden im Einvernehmen zwischen Vorhabenträger (Investor/Eigentümer) und Stadt als Ausnahmen geregelt.
Verfahrenshinweise für die Umsetzung
Die einzelnen Verfahrensschritte werden durch den Fachbereich Wirtschaftsförderung und Grundstücksverkehr der Stadt Schorndorf mit dem Vorhabenträger abgestimmt und die Konditionen dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt.Planungsvereinbarung
Zu Verfahrensbeginn, spätestens vor der Beratung des Aufstellungsbeschlusses im zuständigen Gemeinderatsausschuss, wird eine Planungsvereinbarung zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt abgeschlossen, worin sich dieser zu den Grundsätzen beziehungsweise Eckpunkten des Wohnraumversorgungskonzepts Schorndorf verpflichtet, insbesondere zur Übernahme von Planungs- und Verfahrenskosten, gegebenenfalls Abtretung von öffentlichen Flächen sowie der Herstellung von bezahlbarem Wohnraum.Zu den Verfahrenskosten zählen insbesondere:
- Erforderliche Fachgutachten
- Anteilige Kosten für städtische Planung
- Gutachterverfahren
- Vermessungskosten
- Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen
- Erschließungskosten