Finanzielle Zuschüsse
Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen und verbesserten Eigenkapitalzuschuss.
Die Förderkonditionen sollen weitestgehend gleichbleiben, allerdings können ab 2022 keine Kosten für Modernisierung und Renovierung als förderfähige Fixkosten angerechnet werden.
Antragsverfahren
Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform erfolgen.
Antragsverfahren
Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform erfolgen. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.
Die Härtefallhilfen richten sich an Unternehmen und Selbstständige, die infolge der Corona-Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind und trotz zahlreicher Verbesserungen und Erweiterungen in den beantragten Monaten keinen Zugang zu bestehenden Hilfsprogrammen haben.
Was wird erstattet?
Es wird ein Zuschuss zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten abhängig vom Umsatzrückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum erstattet (maximal 100.000 Euro):
- 100% der förderfähigen Fixkosten (Juli bis Dezember 2021) bzw. bis zu 90 Prozent (Januar bis März 2022) bei mehr als 70% Umsatzeinbruch
- 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% und
- 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30%
Antragsverfahren:
- Antragstellung bis zum 31. Dezember 2021: ein mindestens einmonatiger Zeitraum zwischen einschließlich November 2020 und Dezember 2021
- Antragstellung ab dem 1. Januar 2022: ein mindestens einmonatiger Zeitraum zwischen einschließlich Juli 2021 und März 2022.
Anträge können über die Antragsplattform durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater et cetera) gestellt werden.
Wer wird gefördert?
- Unternehmen und Selbständige des Schaustellergewerbes, der Veranstaltungs- und Eventbranche sowie des Taxigewerbes
- Neu: Antragsberechtigt sollen auch besonders betroffene Dienstleistungszweige des Sports, wie zum Beispiel Betreiber von Sportanlagen, Freizeit- und Sportzentren, Wintersportanlagen- und Skiliftbetreiber oder Fitnessstudios, und der Unterhaltung, wie zum Beispiel Vergnügungs- und Erlebnisparks sein.
Die größte finanzielle Belastung in diesen Bereichen sind Tilgungsraten für Kredite. Gefördert werden die Tilgungsraten von Januar 2021 bis Dezember 2021.
Folgende Neuerungen sind für das Programm Tilgungszuschuss Corona vorgesehen:
- Der Fördersatz auf die Tilgungsraten von Januar 2021 bis Dezember 2021 wird von 40 auf 50 Prozent erhöht – also um ein Viertel im Vergleich zum Tilgungszuschuss 2020.
- Die maximale Förderhöhe wird von 150.000 Euro auf 300.000 Euro je Antragsteller verdoppelt.
- Für das Taxi- und Mietwagengewerbe wird der Tilgungszuschuss Corona von maximal zwei auf bis zu vier Fahrzeuge ebenfalls verdoppelt.
Antragsverfahren:
Die Antragsfrist endet am 31. März 2022.
Weitere Informationen
Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heißt: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
Weitere Details zur Antragsberechtigung finden Sie in den FAQs.
Was wird erstattet?
Es wird ein Zuschuss (Höchstgrenze 10 Mio. Euro; vorher: 1,5 Mio. Euro bzw. 3 Mio. Euro für Verbundunternehmen ) zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten abhängig vom Umsatzrückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum erstattet:
- 100% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch
- 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% und
- 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30%
Eigenkapitalzuschuss (neu seit 20. April)
Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger das Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten hat. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat.
Neu im Rahmen der Überbrückungshilfe III "Plus" ist die "Restart-Prämie"
- Unternehmen, die ihre Mitarbeitende aus der Kurzarbeit holen und die Beschäftigung erhöhen, erhalten im Juli einen Zuschuss zu den Personalkosten von 60 Prozent, im August von 40 Prozent und im September von 20 Prozent (für die Monate Oktober bis Dezember 2021 kann nur noch die allgemeine Personalkostenpauschale beantragt werden)
Anerkennung weiterer Kostenpositionen:
Für die von der Krise besonders betroffenen Branchen (Einzelhandel, Tourismus, Kultur und Veranstaltungswirtschaft und für Soloselbständige) gibt es verbesserte Konditionen:
Es werden unter anderem für Einzelhändler die Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware für Saisonware und für die Reisebranche die Kosten für Stornierungen als erstattungsfähige Fixkosten berücksichtigt. Zusätzlich zu den Investitionen für Umbaukosten von Hygienemaßnahmen können Investitionen in die Digitalisierung (beispielsweise Aufbau und Erweiterung eines Onlineshops) geltend gemacht werden.
Antragsverfahren:
Das Programm hat eine Laufzeit von November 2020 bis Ende Dezember 2021. Unternehmen, die November- beziehungsweise Dezemberhilfe erhalten haben, sind für die beiden Monate nicht antragsberechtigt (Doppelförderung ist ausgeschlossen).
Anträge können wie bisher durch prüfende Dritte (Steuerberater und andere) über die Antragsplattform der Überbrückungshilfe bis zum 31. März 2022 gestellt werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine weiteren Fixkosten geltend machen können.
Was wird gefördert?
Mit der Neustarthilfe wird ein einmaliger Betriebskostenzuschuss als Vorschuss gewährt. Die Betriebskostenpauschale beträgt für die Monate Januar bis Juni bis zu 1.250 Euro pro Monat. Für den verlängerten Zeitraum von Juli bis Dezember 2021 beträgt sie 1.500 Euro pro Monat.
Aufgrund ihrer Zweckbindung ist sie nicht auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliches anzurechnen.
Antragsverfahren:
Soloselbstständige, die Neustarthilfe beantragen, können direkt Anträge über die Antragsplattform der Überbrückungshilfe stellen und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen. Die Antragsfrist endet am 31. März 2022.
Der Service-Desk für Soloselbstständige hilft unter folgender Telefonnummer 030-1200 21034 weiter. (Servicezeiten Montag bis Freitag, 8 bis 18 Uhr).
Unternehmen und Soloselbstständige erhalten nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung.
Weitere Infos zur Neustarthilfe finden Sie in den FAQs.
Wer wird gefördert?
- Gewerbliche Unternehmen, Soloselbständige und Sozialunternehmen aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe
- Bäckereien/Konditoreien, Metzger, Speiseeishersteller und Brauereien, die mindestens 30 Prozent des Umsatzes normalerweise über den gastronomischen Bereich oder über Catering erzielen
Betroffene Betriebe erhalten für einen Zeitraum von drei Monaten, zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. März 2021, eine einmalige Liquiditätshilfe. Auf eine Deckelung der Betriebsgröße wird dabei verzichtet.
Betriebe, die mindestens 50 Prozent ihres Umsatzes im Bereich Beherbergung und/oder Gastronomie erzielen, können bis zur Höhe ihres Liquiditätsengpasses
- 3.000 Euro für das Unternehmen sowie
- bis zu weiteren 2.000 Euro für jeden Beschäftigten, umgerechnet in Vollzeitbeschäftigte, erhalten.
- 2.000 Euro für das Unternehmen sowie
- bis zu weiteren 1.000 Euro für jeden Beschäftigten, umgerechnet in Vollzeitbeschäftigte.
Kumulierung mit Hilfen von Land und Bund:
Die Stabilisierungshilfe ist nachrangig zu beantragen (wenn der Zuschuss 10 Prozent über dem der Überbrückungshilfe liegt). Hierfür werden entsprechende Berechnungshilfen zur Verfügung gestellt. Da der Bund Zuschüsse von Landesprogrammen im selben Förderzeitraum voll anrechnet, wird es nicht möglich sein, im selben Förderzeitraum sowohl Stabilisierungshilfe II als auch Überbrückungshilfe III oder die Neustarthilfe des Bundes zu beantragen.
Antragsverfahren:
Anträge können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden.
Weitere Informationen
- Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020, 25. November 2020 und 3. Dezember 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten und
- Indirekt betroffene Unternehmen und mittelbar betroffene Unternehmen sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls antragsberechtigt
Was wird gefördert?
- Mit der November- und Dezemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November 2019 gewährt, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen. Die Hilfe wird als einmalige Kostenpauschale je Monat ausbezahlt.
Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
Antragsverfahren:
Die Anträge können bis zum 30.04.2021 online über die bundeseinheitliche Überbrückungshilfe-Plattform durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwalt gestellt werden.
Soloselbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit dem Direktantrag unter besonderen Identifizierungspflichten im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis 5000 Euro beantragen.Die Auszahlung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: zunächst wird eine Abschlagszahlung geleistet (maximal 50 Prozent der beantragten Hilfe und maximal bis 50.000 Euro) und anschließend wird der Restbetrag ausgezahlt. Die regulären Auszahlungen sind am 12. Januar 2021 gestartet.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler im Haupterwerb, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Förderzeitraum September bis Januar 2021 sowie Umsatzeinbußen von
- mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten zwischen April und August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum oder
- mindestens 30 Prozent im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum
Was wird gefördert?
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten (zum Beispiel Mieten, Versicherungen, Kosten für Azubi…) in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die ergänzende Förderung des Landes durch einen fiktiven Unternehmerlohn wird in der zweiten Phase der Überbrückungshilfe fortgesetzt (für im Unternehmen tätige Inhaber in Höhe von bis zu 1.180 Euro pro Monat).
Übrigens werden anteilig investive Kosten für „Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche“ erstattet
(zu finden unter Punkt 2.4, Nummer 6 bei den FAQs zur Überbrückungshilfe). Somit sind auch Ausgaben für Zelte und Heizpilze, aber auch für Schirme, Garnituren und Sitzpolster über die Bundesmittel förderfähig.
In der zweiten Phasen wurden die Fördersätze erhöht. Künftig werden erstattet:
- 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
- 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten) und
- 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).
Die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% erhöht.
Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro beziehungsweise 15.000 Euro.
Antragsverfahren:
- Die Überbrückungshilfe kann für 4 Monate (September bis Dezember 2020) beantragt werden. Antragsbeginn: Mitte Oktober 2020. Die Antragsfrist endet am 31. März 2021.
Hier zum Vorab-Check: Überbrückungshilfe II
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind:
- Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren
- Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb
- Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Unternehmen und Organisationen
Was wird in der 1. Phase gefördert?
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten (zum Beispiel Mieten, Versicherungen, Kosten für Azubi…) in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. In Baden-Württemberg kann als länderspezifische Komponente ein fiktiver Unternehmerlohn für Soloselbständige und für im Unternehmen tätige Inhaber in Höhe von bis zu 1.180 Euro pro Monat angesetzt werden.
Die Überbrückungshilfe ist gestaffelt und erstattet einen Anteil in Höhe von
- 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
- 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %,
- 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 %
Maximale Förderhöhe:
Unternehmen bis zu 5 Beschäftigte: maximale Förderung 9.000 Euro für drei Monate.
Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten: maximale Förderung 15.000 Euro für drei Monate.
Unternehmen > 10 Beschäftigte: Maximale Förderung bis zu 150.000 Euro für drei Monate.
Fördervoraussetzungen:
- Umsatzrückgang in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019
Unternehmen, die zwischen dem 1. April 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden, sind nicht antragsberechtigt. - Die Einstellung der Geschäftstätigkeit beziehungsweise der damit einhergehende Umsatzeinbruch muss ganz oder teilweise auf die Corona-Krise zurückzuführen sein
- Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß Europäische Union-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.
- Die Überbrückungshilfe kann für 3 Monate (Juni bis August 2020) beantragt werden. Antragsfrist: 09. Oktober 2020. Es ist nicht möglich rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.
Direkt zur Antragsplattform des Bundesministeriums
- Unternehmen der Bustouristik, die seit mindestens 16.03.2020 eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) besitzen
Einmalig, nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses, abhängig von der Anzahl der Fahrzeuge, der Fahrzeugklasse und Euro-Abgasnorm und dem jeweiligen Anteil im Reiseverkehr gefahrenen Kilometer (maximal 18.750 Euro pro Reisebus, maximal 400.000 Euro pro Unternehmen)
Fördervoraussetzungen:
Coronabedingter Liquiditätsengpass im Förderzeitraum 01.09.2020 bis 31.12.2020 im Bereich Bustourisitk aufgrund des Busreiseverbotes oder geringer Auslastung der Reisebusse
Antragsverfahren:
Die Antragsfrist endete am 31.10.2020.
- Unternehmen und Selbständige des Schaustellergewerbes, der Veranstaltungs- und Eventbranche sowie des Taxigewerbes
Was wird gefördert?
Die größte finanzielle Belastung für Schausteller und die Eventbranche, aber auch für das Taxigewerbe sind Tilgungsraten für Kredite. Mit dem Tilgungszuschuss wird einmalig die Hälfte der Jahrestilgungsrate 2020 des antragstellenden Unternehmens mit einem Satz von 80 Prozent (das heißt: 40 Prozent der Jahrestilgungsrate) gefördert. Förderfähig sind dabei die nach den Regeltilgungsplänen im Jahr 2020 anfallenden Tilgungsraten ab Bewilligung von Krediten (maximal 150.000 Euro je Antragsteller).
Grundlage des Programms ist die Verwaltungsvorschrift "Tilgungszuschuss Corona" vom 23. Oktober 2020 (in der ab 1. November 2020 gültigen Fassung).
Antragsverfahren:
Eine Antragsstellung ist bis zum 24.02.21 möglich. Hier kann das Antragsformular für den Tilgungszuschuss Corona heruntergeladen werden. Es gibt ein neues Antragsformular mit Stand 4. November 2020. Die vorherigen Antragsformulare können noch für Anträge bis zum 12. November 2020, 24:00 Uhr, verwendet werden. Die Anträge können ausschließlich über das Online-Portal unter https://bw-tilgungszuschuss.de eingereicht werden. Die Auszahlung der Tilgungszuschüsse erfolgt über die L-Bank.
Weitere Informationen
Wer wurde gefördert?
Die Soforthilfe Corona des Bundes und des Landes Baden-Württemberg unterstützte gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen, Land- und Forstwirte und Angehörige der Freien Berufe bis 50 Mitarbeiter.
Was wurde gefördert?
Einmalig, nicht rückzahlbare Soforthilfe
Fördervoraussetzungen:
Der Antragssteller musste versichern, dass er sich infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befindet und dadurch massive Liquiditätsengpässe erleidet
Weitere Informationen
Landesprogramm: Krisenberatung Corona
Kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeiter, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffen sind.
Was wird gefördert?
Die Krisenberatung Corona unterstützt bei einer ersten Bestandsaufnahme und Liquiditätsplanung sowie bei der Entwicklung eines Maßnahmenplans zur Krisenbewältigung und Umsetzungsbegleitung. Hierfür stehen bis zu vier kostenlose Beratungstage je Beratungsfall zur Verfügung. Die Unternehmen müssen lediglich die Umsatzsteuer tragen.
Antragsverfahren
Interessierte Unternehmen können sich direkt an einen der vier branchenorientierten Beratungsdienste wenden:
- Weitere Informationen finden sich auf den Websites der Beratungsdienste:
Industrie und Dienstleistungen: RKW Baden-Württemberg
Handwerk: BWHM - Beratungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Handwerk und Mittelstand
Gastgewerbe: DEHOGA Baden-Württemberg
Handel: Unternehmensberatung des Handelsverbandes Baden-Württemberg UBH
Förderprogramme der Ausbildung
Als neue Leistung wird ein „Lockdown II-Sonderzuschuss“ für Kleinstunternehmen mit bis zu vier Mitarbeiter*innen eingeführt.
Was wird gefördert?
Einmaliger Zuschuss in Höhe von 1.000 Euro je Azubi, wenn die Geschäftstätigkeit aufgrund coronabedingter behördlicher Anordnung eingestellt oder nur in geringem Umfang (zum Beispiel in Hotels: Geschäftsreisende; in der Gastronomie: Außerhausverkauf) weitergeführt werden konnte, die Ausbildung aber gleichwohl an mindestens 30 Tagen fortgesetzt wurde.
Antragsverfahren:
Der Antrag ist an die Agentur für Arbeit zu richten, in deren Bezirk der Ausbildungsbetrieb liegt. Die Antragsfrist endet am 31. Juli 2021.
Weitere Informationen
- Kleine und mittelständische Unternehmen bis 500 Beschäftigte, die allein eine vollständige Ausbildung nicht durchführen können und deshalb einen Ausbildungsverbund bilden
Gefördert werden die Zusatzkosten der Ausbildung in einem anderen Betrieb mit einer einmaligen Zuwendung („Prämie“).
Zuschuss in Höhe von
- Zuschuss in Höhe von einmalig 4.000 Euro pro Ausbildungsplatz ("Prämie"), wenn die Dauer der Ausbildung im Partnerbetrieb mindestens 20 Wochen beträgt.
- Zuschuss in Höhe von einmalig 2.000 Euro pro Ausbildungsplatz („Prämie“) bei Kurzarbeit im Stammbetrieb, wenn die Dauer der Ausbildung im Partnerbetrieb und der Kurzarbeit mindestens 4 Wochen beträgt.
Es handelt sich um eine förderfähige Verbundausbildung
Antragsverfahren:
Die Antragstellung erfolgt über das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg. Der Antrag ist vor Beginn der Ausbildung im Partnerbetrieb zu stellen.
Weitere Informationen
- Kleine und mittelständische Unternehmen bis 500 Beschäftigte, die Auszubildende nach Insolvenz oder unvorhersehbarer Schließung ihres bisherigen Ausbildungsbetriebs übernehmen
- Prämie in Höhe von 1.200 Euro erfolgt als Einmalzahlung für jeden übernommenen Auszubildenden nach bestandener Probezeit
Die Antragstellung erfolgt über das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg. Der Antrag muss vom neuen Ausbildungsunternehmen innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Auszubildenden eingereicht werden.
Weitere Informationen
- Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern, die von der Corona-Krise betroffen sind und das Ausbildungsniveau im Jahr 2020 im durchschnittlichen Vergleich zu den drei Vorjahren erhöhen (ab 1. Juni 2021 auch für Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeiter).
Die Prämie besteht aus einem einmaligen Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro je Ausbildungsvertrag (Begann oder beginnt die Ausbildung ab dem 1. Juni 2021 wird die Prämie auf 4.000 Euro verdoppelt).
Fördervoraussetzungen:
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die erheblich von der Corona-Krise betroffen sein. Dafür gelten diese Kriterien:
- Die Beschäftigten haben in 2020 mindestens für einen Zeitraum in Kurzarbeit gearbeitet oder
- der Umsatz des Ausbildungsbetriebs ist im April und Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent oder in fünf zusammenhängenden Monaten von durchschnittlich mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr verkraften müssen.
- Bei einem Ausbildungsbeginn ab dem 1. Juni 2021 genügt ein Einbruch des Umsatzes seit April 2020 in mindestens einem, vor dem Ausbildungsbeginn liegenden Monat um 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Zeitraum im Jahr 2019.
Der Antrag ist an die Agentur für Arbeit zu richten, in deren Bezirk der Ausbildungsbetrieb liegt. Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit des bestehenden Ausbildungsverhältnisses gestellt werden.
Weitere Informationen
Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern, die von der Corona-Krise betroffen sind und das Ausbildungsniveau im Jahr 2020 im durchschnittlichen Vergleich zu den drei Vorjahren erhöhen (ab 1. Juni 2021 auch für Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeiter).
Was wird gefördert?
Für jeden zusätzlich für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag im Vergleich zum früheren Ausbildungsniveau wird eine einmalige Förderung in Höhe von 3.000 Euro gewährt (Begann oder beginnt die Ausbildung ab dem 1. Juni 2021, verdoppelt sich die Förderung auf 6.000 Euro).
Fördervoraussetzungen:
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die erheblich von der Corona-Krise betroffen sein. Dafür gelten diese Kriterien:
- Die Beschäftigten haben in 2020 mindestens für einen Zeitraum in Kurzarbeit gearbeitet oder
- der Umsatz des Ausbildungsbetriebs ist im April und Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent oder in fünf zusammenhängenden Monaten von durchschnittlich mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr verkraften müssen.
- Bei einem Ausbildungsbeginn ab dem 1. Juni 2021 genügt ein Einbruch des Umsatzes seit April 2020 in mindestens einem, vor dem Ausbildungsbeginn liegenden Monat um 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Zeitraum im Jahr 2019.
Der Antrag ist an die Agentur für Arbeit zu richten, in deren Bezirk der Ausbildungsbetrieb liegt. Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit des bestehenden Ausbildungsverhältnisses gestellt werden.
Weitere Informationen
- Unternehmen, die ihre Auszubildenden nicht in Kurzarbeit schicken und auch deren Ausbilderinnen und Ausbilder außerhalb von Zeiten des Berufsschulunterrichts davon absehen. Der Arbeitsausfall muss im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung bei mindestens 50 Prozent liegen.
Die Förderung erfolgt in Höhe von 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat, in dem im Betrieb ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen ist und Auszubildende sowie deren Ausbilder dennoch nicht in Kurzarbeit sind. Zukünftig wird zusätzlich die Hälfte der Brutto-Vergütung des Ausbilders (gedeckelt auf 4.000 Euro, zuzüglich 20 Prozent Sozialversicherungspauschale) übernommen. Die Förderung wird rückwirkend gewährt. Sie können sie erstmals im September 2020 für August 2020 beantragen und bis Ende 2021.
Fördervoraussetzungen:
Das kurzarbeitende Unternehmen muss zusammen mit der Kurzarbeit-Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Hat das Unternehmen bereits Kurzarbeit angezeigt, muss es dies unverzüglich nachholen.
Antragsverfahren:
Der Antrag ist an die Agentur für Arbeit zu richten, in deren Bezirk der Ausbildungsbetrieb liegt.
Weitere Informationen
- Unternehmen, die Auszubildende, aus einem anderen Betrieb, der infolge der Corona-Krise insolvent ist, zwischen 1. August und Ende 2021 weiter ausbilden.
Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss in Höhe von 3.000 Euro (ab 1. Juni 2021 beträgt die Prämie 6.000 Euro)
Fördervoraussetzungen:
Sowohl der insolvente als auch der Übernahme-Betrieb müssen zu den kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gehören:
- Voraussetzung beim insolventen Unternehmen: Eine pandemiebedingte Insolvenz, das heißt, das Insolvenzverfahren wurde bis zum 31. Dezember 2020 eröffnet und der Betrieb war vor dem 31. Dezember 2019 gemäß Europäische Union-Definition nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
- Voraussetzung beim Übernahme Unternehmen: Antragsberechtigt sind Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, die Auszubildende aus pandemiebedingt insolventen Unternehmen (KMU) bis Ende 2021 für die Dauer der restlichen Ausbildung übernehmen.
Antragsverfahren:
Der Antrag ist an die Agentur für Arbeit zu richten, in deren Bezirk der Ausbildungsbetrieb liegt. Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit des bestehenden Ausbildungsverhältnisses gestellt werden.
Weitere Informationen
Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen bis 499 Mitarbeiter
Was wird gefördert?
Die Förderhöhe beträgt für jede(n) Auszubildende(n), die/der an der geförderten Auftrags- oder Verbundausbildung teilnimmt, 450 Euro pro Woche, maximal 8.100 Euro.
Fördervoraussetzungen
Die Vereinbarung über die Auftrags- oder Verbundausbildung muss zwischen dem 24.06.2020 und dem Ablauf des 31.12.2021 geschlossen werden. Die hierin vereinbarte Auftrags- oder Verbundausbildung muss eine Dauer von mindestens vier Wochen haben.
Antragsverfahren:
Der Antrag ist bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu stellen. Die Antragsfrist endet am 31.03.2022.
Kurzarbeit
Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld werden bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
Wer kann Kurzarbeitergeld beantragen?
- Unternehmen mit mindestens einem/r Mitarbeiter/in (auch Leiharbeiter) können Kurzarbeitergeld beantragen. Dabei müssen 10 % der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Kurzarbeitergeld gibt es nicht für geringfügig Beschäftigte.
- 1. - 3. Bezugsmonat: 60 Prozent (bzw. 67 Prozent mit Kind) des Nettolohns
- Ab 4. Bezugsmonat: 70 Prozent (bzw. 77 Prozent mit Kind) des Nettolohns
- Ab 7. Bezugsmonat: 80 Prozent (bzw. 87 Prozent mit Kind) des Nettolohns
Das Kurzarbeitergeld wird auch rückwirkend ausgezahlt. Arbeitnehmer in Kurzarbeit können ab dem 1. Mai 2020 auch in nicht-systemrelevanten Berufen anrechnungsfrei hinzuverdienen (bei Aufnahme eines Minijob nach § 8 Abs. 1 Nummer 1 SGB IV).
Antragsverfahren:
Die Antragstellung erfolgt über die Agentur für Arbeit. Unternehmen müssen zunächst Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Erst nach Prüfung und Bewilligung kann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Wichtig für Betriebe, die seit mindestens drei Monaten kein Kurzarbeitergeld mehr abgerechnet haben: Sie müssen Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit neu anzeigen, wenn in ihrem Betrieb aufgrund der geltenden Einschränkungen wieder kurzgearbeitet werden muss.
Weitere Informationen
Hilfen bei Steuer- und Sozialabgaben
- Hilfen für die Gastronomie (Corona-Steuerhilfegesetz)
Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen. Aus diesem Grund wird die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Juli 2020 befristet bis Ende 2022 auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % gesenkt. - Stundungen
Betroffene können bis zum 31. März 2022 Anträge auf zinslose Stundung stellen. Die Stundungen können bis maximal 30.Juni 2022 gewährt werden. Anschlussstundungen sind möglich, wenn sie mit einer angemessenen und bis höchstens zum 30. September 2022 dauernden Ratenzahlung verbunden sind. Für Ihren Antrag wurde vom Finanzamt ein vereinfachtes Formular zur Verfügung gestellt. - Anpassungen von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 beim zuständigen Finanzamt stellen. - Vollstreckungsaufschub
Bei bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern werden Vollstreckungsmaßnahmen auf Antrag der Steuerpflichtigen bis zum 30. Juni 2022 ausgesetzt. Säumniszuschläge, die bis zum 31. März 2022 entstanden sind, werden grundsätzlich erlassen. Der Antrag ist beim Finanzamt bis zum 31. März zu stellen.
- Nachzahlungen aus Vorjahren und bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen: Betroffene Unternehmen können einen formlosen Antrag bei der Stadtkasse stellen, der das Buchungszeichen, eine kurze Begründung des Corona-bedingten Ertragsausfalls und Kontaktdaten für Rückfragen enthält.
Ansprechpartnerin:
Frau Kohler
E-Mail: Tanja.Kohler(at)schorndorf.de
Telefon: 07181 602-2300
- Vorauszahlungen der Gewerbesteuer für das laufende Jahr 2021
wenden Sie sich bitte direkt an die Finanzämter.
Bitte verwenden Sie das landeseinheitliche Formular der Finanzämter.
- Vereinfachtes Stundungsverfahren
Arbeitsschutz und Arbeitsrecht
Nicht-Geimpfte werden mit Ausnahme von bestimmten Sonderfällen bei einer angeordneten Corona-Quarantäne spätestens ab dem 1. November keine Entschädigung gemäß § 56 IfSG mehr erhalten. Das haben die Gesundheitsministerinnen und -minister von Bund und Ländern in der Gesundheitsministerkonferenz am 22. September 2021 beschlossen.
Ausführliche Informationen zur Antragstellung und die Online-Anträge finden Sie hier.
Bei Fragen zu Entschädigungen können Sie sich direkt an das Regierungspräsidium Stuttgart (Tel. 0711 / 904 - 39777; E-Mail: entschaedigung-ifsg(at)rps.bwl.de) wenden.
- Bei Maßnahmen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, zum Beispiel Quarantänemaßnahmen für Beschäftigte mit Kontakt zu Erkrankten, sind die Gesundheitsämter vor Ort anzusprechen. Das zuständige Gesundheitsamt kann hier ermittelt werden.
- Bei sich ändernden Gegebenheiten gemäß § 3 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sollte die bestehende Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) möglichst unter Beteiligung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des/der Betriebsarztes/-ärztin überprüft und gegebenenfalls Maßnahmen hieraus abgeleitet werden
- Ergibt sich durch die zuständigen Gesundheitsbehörden eine Neubewertung der Gefährdung (zum Beispiel zum Thema Auslandsreisen, Kundenkontakt oder ähnliches) und den sich daraus ableitenden Maßnahmen, muss für die Kommunikation und Umsetzung dieser Maßnahmen im Betrieb Sorge getragen werden.
3G Nachweis
Gemäß des geänderten §28b IfSG müssen Arbeitgeber und Beschäftigte bei Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- und Genesenen-Nachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Corona-Test im Sinne des § 2 Nummer 3, Nummer 5 oder Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 mitführen.- Die 3G-Nachweispflicht gilt auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen, nicht impfen lassen können.
- Arbeitgeber sind für die Überprüfung und Dokumentation der Nachweise verantwortlich.
Home-Office-Pflicht
Gemäß § 28b Abs. 4 IfSG hat der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Schnelltest-Angebot in Betrieben
Betriebe sind weiterhin verpflichtet allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche Corona-Tests (PCR-Tests oder professionelle/ selbst angewendete Antigen-Schnelltests) anzubieten.
- Die Kosten werden vom Arbeitgeber getragen.
- Die Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten zur Testung von Arbeitnehmern sind vom Arbeitgeber vier Wochen lang aufzubewahren und müssen im Falle einer Kontrolle direkt im Betrieb vorliegen.
Liquiditätshilfen
Kleinere und mittlere Gastronomie- und Tourismusbetriebe (z. B. Hotel, Gaststätte, Campingplatz oder Ferienwohnung).
Was wird gefördert?
Gefördert werden Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in touristische Einrichtungen, wie zum Beispiel Modernisierungen und Sanierungen von Gebäuden, Erweiterungen in Verbindung mit Modernisierungen sowie Neubauten und Investitionen in eine touristische Einrichtung.
Mit dem neuen Tourismusfinanzierungsprogramm plus bietet die L-Bank künftig einen zinsverbilligten Kredit (bis 12.03.2021 in Kombination mit einem Tilgungszuschuss in Höhe von maximal 25 Prozent beziehungsweise bis zu 200.000 Euro an. Die Mittel für den Tilgungszuschuss sind zwischenzeitlich ausgeschöpft. Ab 12.03.2021 werden nur Darlehen ohne Tilgungszuschuss bewilligt).
Antragsstellung
Die Antragsstellung erfolgt über die Hausbank.
Weitere Informationen
Wer wird gefördert?
Ab sofort (9.11.2020) können alle Unternehmen den KfW-Schnellkredit beantragen.
Was wird gefördert?
- Kredit für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) mit 3,00 % Sollzins per anno
- Kleinere und große Kreditbeträge – bis zu 800.000 Euro (maximal 25 % des Jahresumsatzes 2019.)
- Bis zu zehn Jahre Zeit für die Rückzahlung, zwei Jahre keine Tilgung
- Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) übernimmt 100 % des Bankenrisikos
Das Unternehmen hat in 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn erwirtschaftet.
Antragsverfahren:
Bis zum 30.04.2022 können Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse den neuen KfW-Schnellkredit 2020 abschließen.
Weitere Informationen
Unternehmen und Freiberufler, die mindestens seit fünf Jahren am Markt sind und bis zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten waren.
Was wird gefördert?
- Kredite für Anschaffungen und laufende Kosten mit reduziertem Zinssatz von 1,00 bis 2,12 % per anno
- Kleinere und große Kreditbeträge – bis zu 100 Millionen Euro
- Bis zu zehn Jahre Zeit für die Rückzahlung sowie zwei Jahre keine Tilgung.
- Bis zu 90 % des Bankenrisikos übernimmt die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Fördervoraussetzungen:
Ohne Branchenbeschränkung. Keine Umschuldungen, Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben sowie Anschlussfinanzierungen und Prolongationen.
Antragsverfahren:
Bis zum 30.04.2022 können Anträge über die Hausbank gestellt werden.
Weitere Informationen
Gründer bis maximal fünf Jahre, deren Unternehmen seit mindestens drei Jahren am Markt sind, beziehungsweise zwei Jahresabschlüsse vorweisen können.
Was wird gefördert?
- Kredite (bis zu 125.000 Euro) für Anschaffungen und laufende Kosten mit reduziertem Zinssatz von 1,00 bis 2,12 % per anno
- Bis zu zehn Jahre Zeit für die Rückzahlung sowie zwei Jahre keine Tilgung
- Bis zu 80 % des Bankenrisikos übernimmt die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Kein Eigenkapital erforderlich, Ohne Branchenbeschränkung. Keine Umschuldungen, Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben sowie Anschlussfinanzierungen und Prolongationen.
Antragsverfahren:
Bis zum 30.04.2022 können Anträge über die Hausbank gestellt werden.
Weitere Informationen
Unternehmen in Krisensituation mit Tätigkeit in Baden-Württemberg mit maximal 500 Beschäftigten.
Was wird gefördert?
Liquiditätskredit bis maximal 5 Millionen Euro mit einer Laufzeit von vier bis zehn Jahren, zur Finanzierung von Betriebsmitteln, Betriebsübernahmen und Konsolidierungen (inklusive Umschuldung).
Fördervoraussetzungen:
Ohne Brancheneinschränkung, Nachweis der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells erforderlich; nicht für Unternehmen, die kurz vor oder in einem Insolvenzverfahren stehen.
Antragsverfahren:
Antragstellung über die Hausbank. Durch Kombi-Bürgschaften der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg können 50% des Darlehens verbürgt werden. Vorzeitige kostenfreie Rückzahlung, sofern die Krisenbewältigung früher gelingt.
Weitere Informationen
Kleine und junge Unternehmen, die nicht vom Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)-Schnellkredit umfasst sind und industrieller Mittelstand mit bis zu 500 Mitarbeitern. Der Tilgungszuschuss zum Liquiditätskredit ergänzt die bestehenden Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)-Sonderprogramme.
Was wird gefördert?
Im Vergleich zum „Liquiditätskredit“ zusätzlich ein Tilgungszuschuss von 10 % des eingesetzten Darlehensbetrags, maximal aber 300.000 €.
Fördervoraussetzungen:
Beim Liquiditätskredit Plus zusätzlich: Ihr Umsatz ist 2020 coronabedingt um mindestens 15 % zurückgegangen.
Antragsverfahren:
Die Programmvariante Liquiditätskredit Plus mit Tilgungszuschuss entfällt ab 01.10.2021. Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich.
Weitere Informationen
Unternehmen bis 500 Beschäftigte
Was wird gefördert?
Förderkredit für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der Mitarbeiter, mit einer Kredithöhe von maximal 20.000 Euro (pro qualifizierendem Beschäftigten), Laufzeit drei oder fünf Jahre
Antragsverfahren:
Die Antragstellung erfolgt direkt über die Hausbank.
Weitere Informationen
Förderprogramme für Gründer
Wer ist antragsberechtigt?
Start-ups, die nicht älter als fünf Jahre sind
Was wird gefördert?
Ein Zuschuss zwischen 50.000 Euro und 200.000 Euro, der zurückgezahlt werden muss
Voraussetzungen:
- Der zusätzliche Liquiditätsbedarf muss wegen Corona entstanden sein
- Das Start-up darf noch keine Gewinne ausgeschüttet haben und muss ein wachstumsorientiertes Geschäftsmodell haben
- Es darf noch nicht mehr als zwei Millionen Euro Eigenkapital aufgenommen worden sein
- Die Empfehlung sowie die Begleitung muss durch einen Start-up Baden-Württemberg Accelerator und Programmpartner von „Start-up BW Pre-Seed“ erfolgen
- Private Ko-Investoren müssen unverändert mindestens 20 Prozent der jeweiligen Start-up-Finanzierung zu gleichen Konditionen wie das Land übernehmen
- Die Berechnungsgrundlage für den Finanzierungsbetrag ist der „Cashburn“, also die fortlaufenden zahlungswirksamen Kosten abzüglich etwaiger Umsätze der nächsten sechs Monate
Die einzelnen Schritte können Sie der Grafik von Start-up Baden-Württemberg entnehmen. Bitte kontaktieren Sie bei Interesse zunächst einen Betreuungspartner. Die Betreuungspartner werden Sie kompetent beraten. Das Förderprogramm endete zum 31.12.2021.
Weitere Informationen
Start-ups, die nicht älter als fünf Jahre sind
Was wird gefördert?
Start-up BW Pro-Tect ermöglicht krisengeschüttelten Start-ups, die eine erste Finanzierungsrunde bereits erfolgreich beendet haben, den rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von bis zu 200.000 Euro zu beantragen, um Liquiditätsengpässe bis zur nächsten Finanzierungsrunde zu überbrücken.
Voraussetzungen:
- Der zusätzliche Liquiditätsbedarf muss wegen Corona entstanden sein
- Das Start-up darf noch keine Gewinne ausgeschüttet haben und muss ein wachstumsorientiertes Geschäftsmodell haben
- Es darf noch nicht mehr als drei Millionen Euro Eigenkapital aufgenommen worden sein
- Die Empfehlung sowie die Begleitung muss durch einen Start-up BW Accelerator und Programmpartner von „Start-up BW Pre-Seed“ erfolgen
- Private Ko-Investoren müssen unverändert mindestens 20 Prozent der jeweiligen Start-up-Finanzierung zu gleichen Konditionen wie das Land übernehmen
- Die Berechnungsgrundlage für den Finanzierungsbetrag ist der „Cashburn“, also die fortlaufenden zahlungswirksamen Kosten abzüglich etwaiger Umsätze der nächsten sechs Monate
Die Antragsfrist endet am 31.12.2021. Der Grafik von Start-up BW können Sie die einzelnen Schritte auf dem Weg zur Förderung entnehmen. Bitte kontaktieren Sie bei Interesse zunächst einen Betreuungspartner. Die Betreuungspartner werden Sie kompetent beraten.
Weitere Informationen
Start-ups und mittlere Unternehmen mit einem Jahresumsatz von maximal 75 Millionen Euro
Was wird gefördert?
Beteiligung- oder beteiligungsähnliche Finanzierung über die L-Bank zur Eigenkapitalstärkung und Liquiditätssicherung zur Finanzierung von Investitionen und Betriebsmittel (maximal 2,3 Millionen Euro) durch eine ausgewählte Beteiligungsgesellschaft, mit einer Laufzeit bis zu 10 Jahre, Entgeltregelung und Besicherung frei zwischen Beteiligungsgesellschaft und Unternehmen vereinbar
Fördervoraussetzungen:
Eine Beteiligungsgesellschaft bietet eine Finanzierung zur Eigenkapitalstärkung an
Antragsverfahren:
Die Antragstellung erfolgt direkt über die Beteiligungsgesellschaft.
Weitere Informationen
Förderprogramme der Digitalisierung
Antragsberechtigt sind größere mittelständische Unternehmen mit bis zu 500 Beschäftigte.
Was wird gefördert?
Gefördert werden vor allem die Einführung neuer digitaler Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) für Produkte, Dienstleistungen, Prozesse, Verbesserung der IKT-Sicherheit sowie künstliche-Intelligenz-Anwendungen bei einem Kostenvolumen ab 10.000 Euro (bzw. 5.000 Euro bei Zuschussvariante). Auch die im Rahmen des Digitalisierungsprojekts notwendigen Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind förderfähig. Die Anschaffung von reiner IKT-Grundausstattung (Hardware wie zum Beispiel Laptops, Tablets, Smartphones oder Software wie zum Beispiel übliche Betriebssysteme oder Bürosoftware) ist von der Förderung ausgenommen.
Für Anträge, die ab dem 02.03.2022 bei der Hausbank gestellt werden, gelten neue Förderbedingungen:
- Bei zuwendungsfähigen Ausgaben von 5.000 € bis einschließlich 40.000 € beträgt die Förderung 40 %, maximal 4.000 €.
- Bei zuwendungsfähigen Ausgaben über 40.000 € bis einschließlich 100.000 € beträgt die Förderung 10 %, maximal 10.000 €.
Die Antragsteller können zwischen zwei Programmvarianten wählen:
- Digitalisierungsprämie Plus - Zuschussvariante (direkter Zuschuss)
Anträge für die Zuschussvariante können direkt bei der L-Bank gestellt werden. - Digitalisierungsprämie Plus - Darlehensvariante (zinsverbilligtes Darlehen mit Tilgungszuschuss)
Anträge für die Darlehensvariante können über die Hausbank bei der L-Bank eingereicht werden.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Informations- und Beratungsmöglichkeiten
- Fachbereich Sicherheit und Ordnung der Stadt Schorndorf
Fragen zu Hygieneverordnungen, zu Hygienekonzepten und zum Öffnen des Betriebs
Telefon: 07181 602-3133
E-Mail: Heike.Heinrich(at)Schorndorf.de
- Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Allgemeine Auslegungshinweise der Corona-Verordnung für Betriebe
Montag bis Freitag 9.00 bis 18.00 Uhr
Telefon: 0800 40 200 88
E-Mail: coronaverordnung(at)wm.bwl.de
E-Mail: finanzierungen(at)wm.bwl.de
- Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Informationen zu Kreditprogrammen
Telefon: 0800 539 9001 (kostenfreie Servicenummer)
Weitere Infos: Webseite der KfW Bank
- L-Bank
Montag bis Donnerstag 8.30 bis 16.30 Uhr, Freitag 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Telefon: 0711 122-2345
E-Mail: wirtschaftsfoerderung(at)l-bank.de
Informationen über Bürgschaften und Bankdarlehen zwischen 2,5 Millionen und 5 Millionen Euro
Montag bis Donnerstag 8.30 bis 16.30 Uhr, Freitag 8.30 bis 16.00 Uhr
Telefon: 0711 122-2999
E-Mail: buergschaften(at)l-bank.de
Weitere Informationen Webseite der L-Bank
- Bürgschaftsbank Baden-Württemberg
für Bürgschaften bis 2,5 Millionen Euro
E-Mail: ermoeglicher(at)buergschaftsbank.de
- Bundeswirtschaftsministerium
Informationen über allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus:
Montag bis Freitag 9.00 bis 17.00 Uhr
- Informationen für (potentielle) Hersteller von Masken und Schutzausrüstung
- Agentur für Arbeit
Informationen über Kurzarbeitergeld (Antragsstellung über die örtliche Arbeitsagentur)
Weitere Informationen Webseite der Agentur für Arbeit
- Service-Hotline Selbstständige:
Fragen zur Grundsicherung und zu weiteren Förderleistungen des Bundes und der Länder
Weitere Informationen: Webseite der Agentur für Arbeit
- Industrie- und Handelskammer (IHK) Region Stuttgart
Fragen zum Kurzarbeitergeld, Schließungen im Handel, Absage der Ausbildungsprüfungen, Liquiditätsengpässen, Vertragsrecht, Arbeitsrecht et cetera
Montag bis Donnerstag 8.30 bis 16.30 Uhr, Freitag bis 15.00 Uhr
E-Mail: corona-hilfe(at)stuttgart.ihk.de
Weitere Informationen Webseite der IHK Region Stuttgart
- Handwerkskammer (HWK) Region Stuttgart