Stadtnachricht

Hundesteuer und Hundehaltung


In den kommenden Tagen werden die Hundesteuerbescheide verschickt.

Die Hundesteuerbescheide für das Jahr 2020 werden in diesen Tagen zugestellt. Die Bescheide tragen einheitlich das Datum 13. Februar 2020. Die Hundesteuer ist als Jahresbeitrag einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheids zur Zahlung fällig. Bei Nutzern des Bankeinzugsverfahrens wird die Hundesteuer zum Fälligkeitstermin vom angegebenen Konto eingezogen.

In diesem Zusammenhang weist der städtische Fachbereich Finanzen auf die Anzeigepflicht gemäß § 10 der Hundesteuersatzung hin: Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies schriftlich unter Angabe der Hunderasse der Stadt Schorndorf anzeigen.

Die Anzeige hat innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter von drei Monaten erreicht hat zu erfolgen. Bei Beendigung der Hundehaltung beziehungsweise der Veräußerung des Hundes ist außerdem die Hundesteuermarke zurückzugeben.

Folgen bei Nichtanmeldung des Hundes

Die Stadt Schorndorf führt künftig vermehrt Kontrollen durch den städtischen Vollzugsdienst durch. Sollte bei der Überprüfung ein Hund festgestellt werden, der nicht steuerpflichtig beim Fachbereich Finanzen angemeldet ist, handelt es sich hierbei nach § 8 Abs. 3 Kommunalabgabegesetz Baden-Württemberg um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.

Hundesteuermarken

Für jeden Hund, dessen Haltung der Stadtverwaltung angezeigt wurde, wird bei der Anmeldung eine Hundesteuermarke ausgegeben. Seit dem Jahr 2018 gelten die hellgrünen Hundemarken. Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde) erhalten eine runde Marke in orangerot. Jeder Hund hat außerhalb des von ihm bewohnten Hauses die gültige Hundesteuermarke gut sichtbar zu tragen. Bei Verlust oder Beschädigung ist eine Ersatzmarke zu beantragen.

Ordnungswidrigkeiten

Der Fachbereich Finanzen weist darauf hin, dass die derzeit geltende Polizeiverordnung der Stadt Schorndorf in § 7 Tierhaltung Folgendes regelt:
  • (1) Tiere sind so zu halten oder zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
  • (2) Innerhalb bewohnter Gebiete sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei herumlaufen.

Weitere Informationen rund um die Hundesteuer

Die Regelung der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum Baden-Württemberg über das Halten gefährlicher Hunde hinsichtlich der Leinenpflicht für Kampfhunde und gefährliche Hunde bleiben davon unberührt.
Weitere Informationen zur Hundesteuer, insbesondere Befreiungsmöglichkeiten sowie die aktuelle Hundesteuersatzung der Stadt Schorndorf, finden Hundehalterinnen und Hundehalter auch unter www.schorndorf.de. Auskünfte erteilt gerne das Team des Fachbereichs Finanzen unter Telefon 602-2123.