Erweiterte Verordnung der Landesregierung: Viele Geschäfte geschlossen, Regelung für Gaststätten
18.03.2020
Die Fortschreibung der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 tritt heute, Mittwoch, 18. März, in Kraft. „Wir setzen die Verordnung ab sofort um, damit einher geht auch die Schließung vieler Geschäfte und die Sperrung von Spiel- und Bolzplätzen“, sagt Oberbürgermeister Matthias Klopfer. „Ich bin mir bewusst, dass dies für alle Beteiligten schwierig ist, besonders für die Geschäfte und Unternehmen in unserer Stadt. Klar ist, dass in einer solch dramatischen Situation alle zusammenstehen müssen. Viele Einzelmaßnahmen sind notwendig. Ich sage zu, dass wir alles daran setzen werden, umfangreiche Unterstützung und unkomplizierte Lösungen anbieten zu können wie bei den Sondernutzungsgebühren, um nur ein Beispiel zu nennen. Diese erneute Verschärfung führt zu massiven Einschränkungen unseres gesellschaftlichen Lebens in unserer Stadt. Ich bedaure, dass wir diese Schritte gehen müssen, halte sie allerdings für zwingend und sinnvoll, um die Ausbreitung des Virus weiter zu verlangsamen. Gleichzeitig hoffe ich, dass wir diese Situation als Stadtgesellschaft gemeinsam und in Solidarität meistern.“ Auch Klopfer appelliert an die Bürgerinnen und Bürger der Stadt: „Bleiben Sie zuhause, reduzieren Sie Ihre sozialen Kontakte auf die unbedingt notwendigen und halten Sie sich dringend an die Verordnungen.“
Geöffnet bleiben:
- Einzelhandel für Lebensmittel
- Wochenmärkte
- Abhol- und Lieferdienste
- Getränkemärkte
- Apotheken
- Sanitätshäuser
- Drogerien
- Tankstellen
- Banken und Sparkassen
- Poststellen
- Frisöre
- Reinigungen und Waschsalons
- der Zeitungsverkauf
- Hofläden
- Raiffeisen-, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
- der Großhandel
Schließung von Einrichtungen bis zum 19. April 2020
- Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
- Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrich-tungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen,
- Kinos,
- Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
- alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitness-studios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen,
- Jugendhäuser,
- öffentliche Bibliotheken,
- Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
- Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, sofern nicht unter die Regelung von Gaststätten fallend,
- Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte, Wettannahmestellen, und ähnliche Einrichtungen,
- alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den in Absatz 3 ge-nannten Einrichtungen gehören, insbesondere Outlet-Center,
- öffentliche Spiel- und Bolzplätze.
Einschränkung des Betriebs von Gaststätten bis zum 19. April 2020
Der Betrieb von Gaststätten wird bis zum 19. April 2020 grundsätzlich untersagt. Vom Verbot ausgenommen sind Schank- und Speisegaststätten sowie Mensen, wenn sichergestellt ist, dass
- die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist,
- Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist und
- Schank- und Speisegaststätten frühestens ab sechs Uhr geöffnet haben dürfen und spätestens ab 18 Uhr geschlossen werden müssen.
Die gesamte Verordnung findet sich unter www.baden-wuerttemberg.de.