Stadtnachricht

Corona bleibt aktuell


In den Rathäusern gelten die Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln.

Auch nach den Sommerferien beschäftigt uns das Corona-Virus weiterhin. Die Zahlen in Schorndorf sind aktuell gering: Zum Druckschluss waren acht Personen mit positivem Corona-Test in Quarantäne. Im ganzen Rems-Murr-Kreis lag zu diesem Zeitpunkt eine mit Covid 19-infizierte Person auf der Intensivstation. Trotzdem müssen wir wachsam bleiben. Nur wenn wir alle solidarisch sind und uns sowie andere Menschen schützen, können wir die Infektionszahlen weiterhin niedrig halten. Bleiben Sie gesund!

Welche Regelungen aktuell gelten und worauf die Schorndorferinnen und Schorndorfer besonders achten müssen, haben wir in diesem Artikel zusammengestellt.

Regeln für Reiserückkehrer aus Risikogebieten

Wer vom Urlaub in einem Risikogebiet nach Deutschland zurückkehrt, muss gemäß der Corona-Verordnung „Einreise-Quarantäne und Testung“ in häusliche Quarantäne. Das gilt auch, wenn das Urlaubsziel während der Reise zum Risikogebiet wurde. Außerdem besteht eine Testpflicht für Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet. Dies bedeutet ganz konkret:
  • Urlauber aus Risikogebieten müssen auf direktem Wege nach Hause fahren und sich umgehend nach der Rückkehr für 14 Tage in Quarantäne begeben.
  • Urlauber aus Risikogebieten müssen sich unverzüglich beim Ordnungsamt ihrer Wohnortgemeinde melden.
  • Sofern am Urlaubsort kein Corona-Test durchgeführt wurde, ist innerhalb von 14 Tagen nach Einreise in Deutschland ein Test durchzuführen und das zuständige Ordnungsamt über das Ergebnis zu informieren.
Die Quarantäne kann nur durch einen Corona-Test mit negativem Ergebnis entweder noch im Urlaub und weniger als 48 Stunden vor Rückreise oder unmittelbar nach Einreise an einer Teststation, z.B. am Flughafen Stuttgart, vermieden werden.
Die tagesaktuelle Liste zu den Risikogebieten finden Sie auf der Website des Robert-Koch-Instituts.

Abstandsregeln und Mund-Nasenschutz

Die mittlerweile obligatorischen 1,5 Meter Mindestabstand gelten auch weiterhin. In Situationen, in denen es nicht möglich ist, diese einzuhalten, muss ein Mund-Nasenschutz getragen werden. Außerdem ist dieser unter anderem im Öffentlichen Nahverkehr, beim Einkaufen, im Restaurant, Café und Kino, bis man an seinem Platz sitzt, in Arztpraxen, beim Friseur und im Nagelstudio zu tragen. Für Angestellte z.B. im Gaststättengewerbe und im Einzelhandel gilt die Maskenpflicht im direkten Kundenkontakt, sofern es keinen gleichwertigen baulichen Schutz gibt. Fazit: Besser er wird einmal zu oft als einmal zu wenig getragen.

Regeln in den Rathäusern

So muss beim Besuch nicht nur ein Mund-Nasen-Schutz getragen, sondern es müssen auch die Hände desinfiziert werden.Auch beim Besuch in den städtischen Rathäusern muss auf die Hygiene- und Abstandsregeln geachtet werden. Für den Zutritt müssen Bürgerinnen und Bürger deshalb einen Mund-Nasenschutz tragen.

Im Künkelin-Rathaus erfolgt während der Öffnungszeiten - geplant bis zum 31. März 2021 - eine Zugangskontrolle. Im Bürgerservice ist für die Bereiche Ausländeramt (Tel. 602-6008), Standesamt (Tel. 602-6009) und Bürgerbüro (Tel. 602-6001) eine Terminvereinbarung verpflichtend. Die übrigen Fachbereiche im Künkelin-Rathaus können ohne Termin besucht werden. Allerdings empfiehlt es sich, Termine online unter www.schorndorf.de oder telefonisch zu vereinbaren, um Wartezeiten zu vermeiden.

Ohne Termin kann während der Öffnungszeiten am Abholschalter im Erdgeschoss der Personalausweis, Reisepass oder Führerschein abgeholt oder Fundsachen angenommen werden.

Schulstart am 14. September

Zu Schulbeginn müssen die Erziehungsberechtigten bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler eine Gesundheitserklärung abgeben und schriftlich erklären, dass sie aus keinem Risikogebiet zurückgekehrt sind und keinen Kontakt mit Corona-infizierten Personen bestand. Wer das Formular nicht ausfüllt, sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder Kontakt zu einer infizierten Person hatte, kann vom Schulbetrieb ausgeschlossen werden. Die Gesundheitserklärung kann online unter www.schorndorf.de/schulen ausgedruckt und in der jeweiligen Betreuungseinrichtung abgegeben werden.

In den weiterführenden und den beruflichen Schulen sowie den sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren gilt ab dem neuen Schuljahr die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung.

Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie sonstige anwesende Personen müssen die Masken auf den Begegnungsflächen - also Flure, Treppenhäuser, Toiletten und Pausenhöfe - tragen. Innerhalb der Unterrichtsräume dürfen die Masken abgenommen werden. Dies gilt auch beim Sportunterricht sowie beim Essen und Trinken.

Lehrkräfte, Eltern, Beschäftigte und andere Personen haben in der Schule den Mindestabstand von 1,50 Meter einzuhalten. Im Unterricht und im Klassenzimmer ist das Abstandsgebot aufgehoben.

Die Klassen bleiben während des Schultages, soweit möglich, in ihrem Klassenverbund. In konstant zusammengesetzten Gruppen sind unter Einhaltung bestimmter Vorgaben auch der Musik- und Sportunterricht wieder zulässig. Beim Singen und Spielen von Blasinstrumenten im Musikunterricht müssen zum Beispiel zwei Meter Abstand in jede Richtung eingehalten werden.

Die Mensen an der Gemeinschaftsschule Rainbrunnen und der Schillerschule Haubersbronn nehmen ihren Betrieb in der ersten Schulwoche wieder auf. Der Betrieb an der Mensa am Burg-Gymnasium und an der Leckerhalde, inklusive Kioskverkauf, startet am Montag, 21. September.
Auch die Schulkindbetreuung wird analog zum Schulbetrieb unter Einhaltung der Hygieneregeln wieder in der gewohnten Form stattfinden. Der Betrieb wird in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen stattfinden. Auch hier ist die Abgabe der Gesundheitserklärung zu Beginn der Betreuung erforderlich.

Weitere Informationen zum Schulstart finden sich im Artikel auf Seite 4. Für Fragen zum Thema „Schule und Corona“ steht Marcel Zimmer (marcel.zimmer(at)schorndorf.de, Tel. 602-3030) zur Verfügung.

Kita: Wann muss Ihr Kind zuhause bleiben?

Auch wenn seit dem 29. Juni wieder alle Kinder am Kitabetrieb teilnehmen dürfen, kann man noch nicht von Normalität sprechen. Maximal zwei Kitagruppen dürfen derzeit zusammenarbeiten und auch das Personal muss fest zugeordnet sein, um Infektionsketten möglichst klein zu halten. Deshalb ist es derzeit nicht möglich, Vertretungskräfte aus dem städtischen Fachkräftepool zu verschiedenen Einsätzen zu entsenden. Da einige Mitarbeiterinnen der Risikogruppe angehören und nicht in der Arbeit am Kind eingesetzt werden dürfen, ist die Personalsituation in den Kitas angespannt. Daher können voraussichtlich nicht alle konzeptionellen Schwerpunkte wie gewohnt durchgeführt werden und auch Einschränkungen im Kitaalltag sind immer möglich.

Um das Infektionsrisiko für alle am Betrieb der Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege teilnehmenden Personen, für die Kinder ebenso wie für die pädagogischen Fachkräfte und die Tagespflegepersonen, zu begrenzen, sieht die Corona-Verordnung „Kita“ einen Ausschluss der Kinder von der Teilnahme am Betrieb der Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege vor, die entweder in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit diesem Kontakt noch keine 14 Tage vergangen sind oder die typischen Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus aufweisen. Solche Symptome sind Fieber ab 38,0 Grad Celcius, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht) oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns (nicht als Begleitsymptom eines Schnupfens). Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen ist, genauso wie leichter oder gelegentlicher Husten, kein Ausschlusskriterium für den Kitabesuch.

Sport unter Beschränkungen

Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitness-, Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen dürfen zu Trainings- und Übungszwecken und zur Durchführung von Sportwettkämpfen und -Wettbewerben nach Maßgabe der Corona-Verordnung „Sport“ betrieben werden. Die jeweiligen Betreiber müssen die entsprechenden Hygieneanforderungen einhalten und zuvor ein Hygienekonzept erarbeiten.

Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit

Sowohl im privaten als auch im öffentlichen Raum dürfen sich bis zu 20 Personen treffen. Hier gilt zwar keine Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands, jedoch wird dieser empfohlen. Versammlungen und Demonstrationen sind selbstverständlich möglich, allerdings muss ein Infektionsschutz-Konzept beim zuständigen Ordnungsamt vorgelegt und von diesem genehmigt werden.

Private Feiern und Veranstaltungen

Aktuell sind bei privaten Feiern wieder mehr als 100 Gäste erlaubt, wenn ein Infektionsschutz-Konzept vorliegt und dieses eingehalten wird. An Veranstaltungen dürfen bis 500 Personen teilnehmen. Empfohlen wird, dass jedem Teilnehmer ein fester Sitzplatz zugewiesen wird.