Stadtnachricht

Änderung der Corona-Verordnung zum 30. September


Die Corona-Verordnungen des Landes Baden-Württemberg werden immer wieder an die aktuelle Infektionslage angepasst.
Gleichzeitig erfolgen an einzelnen Stellen Korrekturen, die vor allem der Klarstellung und Beseitigung bestehender Regelungslücken dienen.

Zum 30. September 2020 gibt es unter anderem folgende Änderungen:

  • Die Maskenpflicht gilt nun auch für Kundinnen und Kunden in Gaststätten, Restaurants, Bars etc., wenn sie sich nicht am Platz befinden – etwa auf dem Weg zum Tisch, zur Toilette oder zum Buffet.
  • Die Maskenpflicht gilt nun auch in Freizeitparks und Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen und in Wartebereichen.
  • Beim praktischen Fahr-, Boots- oder Flugunterricht sowie bei praktischen Prüfungen gilt nun ebenfalls eine Maskenpflicht.
  • Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann, muss dies nun in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen.
  • Es gibt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot bei Verstoß gegen die Maskenpflicht.
  • Verantwortliche müssen Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden ihrer Einrichtungen bzw. Geschäfte über die Maskenpflicht informieren.
Auch weiterhin gilt, dass Gäste in Restaurants und Cafés ihren Namen, Adresse und die Dauer des Besuches angeben müssen, um gegebenenfalls Infektionsketten nachvollziehen zu können.

Alle Änderungen zum 30. September auf der Seite des Landes Baden-Württemberg