Es gilt Maskenpflicht in der Innenstadt
19.10.2020
UPDATE 20.10.2020: Am heutigen Dienstag wurde die sogenannte Verdichtungszone angepasst sowie die Maskenpflicht für Kinder auf Spielplätzen zurückgenommen. Aus diesem Grund können Informationen in diesem Artikel veraltet sein. Alle aktuellen Infos unter www.schorndorf.de/stadtnachricht?id=6746
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Angesichts der stark steigenden Infektionszahlen in Baden-Württemberg hat die Landesregierung am vergangenen Samstag die dritte Pandemiestufe in Baden-Württemberg ausgerufen. Diese gilt seit Montag landesweit und bringt weitere Beschränkungen des Alltagslebens mit sich. Insbesondere die Maskenpflicht wurde verschärft. Landesweit muss in Fußgängerzonen, in öffentlichen Einrichtungen und überall dort im öffentlichen Raum, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Der Corona-Krisenstab der Stadtverwaltung Schorndorf hat am heutigen Vormittag, Montag, 19. Oktober, getagt, um die neuen Vorgaben für Schorndorf zu konkretisieren.
Maskenpflicht
Die von der Landesregierung Baden-Württemberg angeordnete Maskenpflicht gilt in der gesamten Innenstadt (siehe Plan) und damit auch für den Wochenmarkt am Dienstag und Samstag. Inbegriffen sind auch die Bereiche rund um den Bahnhof Schorndorf, der Schloss- und der Stadtpark sowie die öffentlichen Spielplätze (Kinder ab 6 Jahre). Eine entsprechende Beschilderung wird angebracht. Gleichzeitig spricht die Stadtverwaltung die Empfehlung aus, auch in anderen engen Bereichen der Stadt eine Maske zu tragen, wenn die Abstände nicht eingehalten werden können – beispielsweise rund um Schulen und Kindertagesstätten, auf dem Schulweg und in Unterführungen. „Ich appelliere an die Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt, sich an diese Vorgaben und bitte auch an die Empfehlungen zu halten. Tragen Sie eine Maske, sofern das Einhalten des Mindestabstands von 1,50 Meter nicht möglich ist. Es ist unerlässlich, dass wir alle gemeinsam unseren Beitrag leisten, den steigenden Infektionszahlen entgegenzuwirken“, betont Schorndorfs Oberbürgermeister Matthias Klopfer. Und Erster Bürgermeister Edgar Hemmerich macht deutlich: „Der kommunale Vollzugsdienst wird die Maskenpflicht in Schorndorf engmaschig kontrollieren. Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht wird ein Bußgeld von mindestens 50 Euro fällig. Im Wiederholungsfall kann es noch deutlich teurer werden.“Feiern und Zusammentreffen
Die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei privaten Feiern und Zusammentreffen ist weiter beschränkt worden. Bei privaten Zusammentreffen sind ab dem heutigen Montag, 19. Oktober, maximal 10 Personen oder 2 Hausstände erlaubt. Auch Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf 10 Personen oder 2 Hausstände beschränkt.Die Beschränkung auf 10 Personen gilt auch für die Angebote der Offenen Jugendarbeit.
Gastronomie
- Verlängerung der Sperrstunde: Im Rems-Murr-Kreis beginnt die Sperrzeit (Schließung der Gaststätte) für Gastronomiebetriebe bereits um 23 Uhr und endet – soweit für das Ende keine anderweitige Regelung besteht – um 6 Uhr.
- Begrenzung der Personenanzahl bei Feierlichkeiten: Private Veranstaltungen in allen Räumlichkeiten, die zu diesem Zweck vermietet, genutzt oder sonst zur Verfügung gestellt werden, dürfen mit nicht mehr als 10 Personen durchgeführt werden. Die Anzahl der teilnehmenden Personen darf überschritten werden, sofern Personen aus maximal 2 Haushalten zusammenkommen.
Hochzeiten und Beisetzungen
Für Hochzeiten gelten folgende Regelungen:- Neu: Nicht mehr als 10 Personen, Überschreitung nur, sofern Personen aus max. 2 Haushalten zusammenkommen. Der Standesbeamte, die Standesbeamtin zählt nicht mit.
- Neu: Es müssen die Kontaktdaten aller Gäste erhoben werden und vor der Trauung dem Standesamt vorliegen.
- Empfehlung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Im Freien:
- Neu: Es gilt wieder eine Obergrenze von 100 Personen
- Neu: Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist verpflichtend
- Neu: Es müssen die Daten von Teilnehmerinnen und Teilnehmern erhoben werden und vor der Beisetzung der Friedhofsverwaltung vorliegen
- Von der allgemeinen Abstandsregel (1,5m) sind Personen ausgenommen, die in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder dem eigenen Haushalt angehören
- Neu: Es müssen die Daten von Teilnehmerinnen und Teilnehmern erhoben werden und vor der Beisetzung der Friedhofsverwaltung vorliegen
- Unverändert nur eine begrenzte Anzahl von Personen; aufgrund der Hygiene- und Abstandsregen ist dies in den Aussegnungshallen unterschiedlich
- Von der allgemeinen Abstandsregel (1,5m) sind Personen ausgenommen, die in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder dem eigenen Haushalt angehören.
- Empfehlung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung
- Hygienekonzepte liegen für alle Aussegnungshallen vor.
Sportwettbewerbe und Sportwettkämpfe
- Neu: Bei Sportwettbewerben und Sportwettkämpfen im Spitzen- und Profisport sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht erlaubt.