Stadtnachricht

Information des Sozialministeriums Baden-Württemberg


Ziel ist eine erneute Sensibilisierung der Gastwirte sowie der Bevölkerung im Hinblick auf die geänderten Regelungen aufgrund der Warnstufe, um eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern.

Generell gilt in Gaststätten:

  • In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht gilt nicht am Tisch.
  • Der/ Die Betreiber*in in der Einrichtung muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen.
  • Die Kontaktdaten aller Gäste müssen dokumentiert werden. Dazu zählen Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und sofern vorhanden die Telefonnummer. Dies kann entweder mit Apps wie Luca oder auch analog auf Papier erfolgen. Wer seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig abgeben möchte, darf die Einrichtung nicht betreten.
  • In geschlossenen Räumen ist die Vorlage eines 3G-Nachweises erforderlich. Bei nicht-immunisierten Personen ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests Pflicht. Dieser darf nicht älter als 24 Stunden sein.
  • Im Freien ist ebenfalls die Vorlage eines 3G-Nachweises erforderlich. In diesem Fall reicht bei nicht-immunisierten Personen ein negativer Antigentest aus. Dieser darf nicht älter als 24 Stunden sein.
  • Der / Die Betreiber*in ist für die Kontrolle der Genesenen-, Geimpften und Getesteten-Nachweise sowie für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.

Verstöße gegen die Regelungen der Corona-Verordnung werden mit Bußgeldern sowohl gegen die Gastwirte als auch gegen die Kunden sanktioniert. Der Regelsatz beträgt dabei, je nach Art und Schwere des Verstoßes, zwischen 100 und 650 €.