Stadtnachricht

Hundesteuer und Hundehaltung


Die Hundesteuerbescheide für das Jahr 2024 werden in diesen Tagen zugestellt. Die Bescheide tragen einheitlich das Datum Freitag, 12. Januar. Die Hundesteuer ist als Jahresbetrag einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheids zur Zahlung fällig. Bei Teilnehmern am Bankeinzugsverfahren wird die Hundesteuer zum Fälligkeitstermin vom angegebenen Konto eingezogen.

Anzeigepflicht

In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung auf die Anzeigepflicht gemäß § 10 der Hundesteuersatzung hin:
Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies schriftlich unter Angabe der Hunderasse der Stadtverwaltung Schorndorf anzeigen. Die Anzeige hat innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter von drei Monaten erreicht hat zu erfolgen. Bei Beendigung der Hundehaltung beziehungsweise Veräußerung des Hundes ist außerdem die Hundesteuermarke zurückzugeben.

Folgen bei nicht Anmeldung

Die Stadt Schorndorf führt künftig vermehrt Kontrollen durch den städtischen Vollzugsdienst durch. Sollte bei der Überprüfung ein Hund festgestellt werden, der nicht steuerpflichtig beim Fachbereich Finanzen angemeldet ist, handelt es sich hierbei nach § 8 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.

Hundesteuermarken

Für jeden Hund, dessen Haltung der Stadtverwaltung angezeigt wurde, wird bei der Anmeldung eine Hundesteuermarke ausgegeben. Seit dem Jahr 2023 gelten die blauen Hundemarken. Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde) haben seit 2023 eine rechteckige rote Marke. Jeder Hund hat außerhalb des von ihm bewohnten Hauses die gültige Hundesteuermarke gut sichtbar zu tragen. Bei Verlust oder Beschädigung ist eine Ersatzmarke zu beantragen.

Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass die derzeit geltende Polizeiverordnung der Stadt Schorndorf in § 7 Tierhaltung folgendes regelt:
(1) Tiere sind so zu halten oder zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
(2) Innerhalb bewohnter Gebiete sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei herumlaufen.

Die Regelungen der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum Baden-Württemberg über das Halten gefährlicher Hunde hinsichtlich der Leinenpflicht für Kampfhunde und gefährliche Hunde bleiben davon unberührt.

Kontakt

Weitere Infos zur Hundesteuer, insbesondere Befreiungsmöglichkeiten sowie die aktuelle Hundesteuersatzung der Stadt Schorndorf finden sich unter www.schorndorf.de. Auskünfte erteilt gerne das Team des Fachbereichs Finanzen unter Telefon 07181 602-2123.