Zweitwohnungssteuer – Erklärung abgeben
Seit 01.01.2016 wird in Schorndorf, wie in vielen anderen Städten auch, eine Zweitwohnungssteuer erhoben. Die Zweitwohnungssteuer dient der Finanzierung der örtlich bereitgestellten Infrastruktur sowie den städtischen Einrichtungen.
Diese können von allen Einwohnern, sowohl mit Haupt- als auch mit Nebenwohnsitz, in Anspruch genommen werden. Die Stadt Schorndorf erhält zur Finanzierung ihrer Aufgaben für jeden gemeldeten Hauptwohnsitz Finanzzuweisungen vom Land, wohingegen die Nebenwohnsitzinhaber nicht zur Finanzierung beitragen. Durch die Zweitwohnungssteuer sollen die Inhaber von Zweitwohnungen in einem angemessenen Rahmen an der Finanzierung der von der Stadt Schorndorf bereitgestellten Infrastruktur beteiligt werden. Rechtsgrundlage hierfür ist die Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Stadt Schorndorf (Zweitwohnungssteuersatzung – ZwWstS).
- PDF-Formular zum Ausdrucken Zweitwohnungssteuererklärung
Der Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich alle volljährigen Personen, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innerhaben, das heißt, die rechtliche Verfügungsmacht über die Zweitwohnung besitzen. Als Zweitwohnung gilt jede Wohnung im Sinne von § 20 des Bundesmeldegesetzes, die als Nebenwohnung erfasst ist und zwar unabhängig davon, ob sich die Hauptwohnung innerhalb oder außerhalb des Stadtgebiets befindet.
Die Entscheidung, ob eine Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes zu bestimmen ist, trifft die Meldebehörde. Eine Wahlmöglichkeit des Einwohners bei der Bestimmung der Hauptwohnung besteht nicht. Nach dem Meldegesetz ist die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Dies ist bei erwerbstätigen, unverheirateten Einwohnern in der Regel an dem Ort, von dem aus der Berufsausübung nachgegangen wird. Hauptwohnung bei verheirateten Personen ist die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie.
Zweitwohnungssteuer muss nicht bezahlt werden für:
Die Entscheidung, ob eine Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes zu bestimmen ist, trifft die Meldebehörde. Eine Wahlmöglichkeit des Einwohners bei der Bestimmung der Hauptwohnung besteht nicht. Nach dem Meldegesetz ist die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Dies ist bei erwerbstätigen, unverheirateten Einwohnern in der Regel an dem Ort, von dem aus der Berufsausübung nachgegangen wird. Hauptwohnung bei verheirateten Personen ist die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie.
Zweitwohnungssteuer muss nicht bezahlt werden für:
- Wohnungen in Schorndorf, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke als Jugendmaßnahme zur Verfügung gestellt werden.
- Wohnungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen und sich in Altenwohn- und Pflegeheimen, Behindertenheimen oder vergleichbaren Einrichtungen befinden. (Die Befreiung gilt auch für Zweitwohnungen, wenn sich die Hauptwohnung in einer der vorgenannten Einrichtungen befindet.)
- Wohnungen, die nicht dauernd getrennt lebende verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen, deren gemeinsam genutzte Wohnung sich nicht im Stadtgebiet Schorndorf befindet, aus Gründen ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer Ausbildung oder ihres Studiums nicht nur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet innehaben.
- Wohnungen, die Studierende oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder einem Elternteil innehaben, soweit sich die Hauptwohnung am Studien- oder Ausbildungsort befinden.
Wer Inhaber einer Zweitwohnung ist oder wird, hat dies dem Fachbereich für Finanzen und Organisation der Stadt Schorndorf innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die An- oder Abmeldung nach dem Meldegesetz gilt als Anzeige in diesem Sinne. Der Zweitwohnungsinhaber erhält dann eine Zweitwohnungssteuererklärung, die ausgefüllt zurückgesandt werden muss. Aufgrund dieser Angaben wird geprüft, ob und in welcher Höhe Zweitwohnungssteuer erhoben wird. Die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer erfolgt in einem Zweitwohnungssteuerbescheid.
Wenn sich durch eine Veränderung der Lebenssituation der Meldestatus geändert hat, ist dies der Meldebehörde mitzuteilen. Bei einer Ummeldung der Neben- zur Hauptwohnung hat dies persönlich beim Bürgerbüro in Schorndorf zu erfolgen. Eine nicht mehr vorhandene Nebenwohnung kann dagegen nur bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes abgemeldet werden.
Wenn sich durch eine Veränderung der Lebenssituation der Meldestatus geändert hat, ist dies der Meldebehörde mitzuteilen. Bei einer Ummeldung der Neben- zur Hauptwohnung hat dies persönlich beim Bürgerbüro in Schorndorf zu erfolgen. Eine nicht mehr vorhandene Nebenwohnung kann dagegen nur bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes abgemeldet werden.
Die erforderlichen Nachweise und Unterlagen sind dem Formular zur Erklärung der Zweitwohnungssteuer zu entnehmen.
Die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar. Wird die Zweitwohnung später angemeldet, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung abmeldet.
Die Zweitwohnungssteuer beträgt 10 Prozent der Jahresnettokaltmiete (Miete ohne Heiz- und Nebenkosten).
Ist eine Bruttokaltmiete (Miete einschließlich Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) vereinbart, wird diese um 10 Prozent vermindert. Ist eine Bruttowarmmiete (einschließlich Nebenkosten und Heizkosten) vereinbart, wird diese um 20 Prozent vermindert.
Wurde keine oder eine vergünstigte (unterhalb der ortsüblichen) Miete vereinbart, ist eine Nettokaltmiete nach dem Mietspiegel für Schorndorf und Umgebung anzusetzen. Sie wird von der Stadt Schorndorf in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.
Ist eine Bruttokaltmiete (Miete einschließlich Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) vereinbart, wird diese um 10 Prozent vermindert. Ist eine Bruttowarmmiete (einschließlich Nebenkosten und Heizkosten) vereinbart, wird diese um 20 Prozent vermindert.
Wurde keine oder eine vergünstigte (unterhalb der ortsüblichen) Miete vereinbart, ist eine Nettokaltmiete nach dem Mietspiegel für Schorndorf und Umgebung anzusetzen. Sie wird von der Stadt Schorndorf in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.
Bei melderechtlichen Fragen, insbesondere ob eine Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung zu bestimmen ist, helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros gerne weiter.
§ 9 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gemeindesteuern) in Verbindung mit der Zweitwohnungssteuersatzung