Schritt 3 von 3
Geräte- und Maschinenlärmverordnung
Vorab informieren:
Aufgrund vermehrter Nachfrage aus der Bevölkerung bezüglich der Mittagsruhe und Rasenmähen zwischen 12 und 14 Uhr weisen wir auf folgenden Sachverhalt hin:
Der Bundesgesetzgeber hat mit der Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. Bundes-Immissionsschutzgesetz) Regelungen für den Betrieb von insgesamt 57 Maschinentypen – von Baumaschinen über Bau- und Reinigungsfahrzeuge bis hin zu Landschafts- und Gartengeräte – getroffen. Die Verordnung enthält Regelungen, die den Gebrauch von Maschinen und Geräten in bestimmten empfindlichen Bereichen einschränken, etwa in Wohngebieten (nicht in Misch- und Kerngebieten), an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeit.
Dem Grundsatz nach gilt, dass Geräte und Maschinen, die überwiegend im häuslichen Bereich verwendet werden (Rasenmäher, Heckenschere, Motorkettensäge, Vertikutierer, Häcksler, und so weiter) nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 und 7.00 Uhr betrieben werden dürfen. Zuständig sind die Landrats- und Gewerbeaufsichtsämter als Immissionsschutzbehörden.
Die Bundesregelung steht für die genannten Maschinen über der örtlichen Polizeiverordnung (PDF 222 KB), dessen § 5 (Haus- und Gartenarbeiten) aber für die „händischen“ Tätigkeiten, wie Holzspalten und Teppichklopfen und so weiter weiter gilt.
Insgesamt ist mit der Bundesregelung aus Sicht des Lärmschutzes eine Verschlechterung eingetreten, weil für die Geräte und Maschinen die Mittagsruhe (12 bis 14 Uhr) entfallen ist, die in Baden-Württemberg in den Kommunen weitgehend eingeführt war.
Maschinen- und Zeitenübersicht (PDF, 52 KB)
Der Bundesgesetzgeber hat mit der Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. Bundes-Immissionsschutzgesetz) Regelungen für den Betrieb von insgesamt 57 Maschinentypen – von Baumaschinen über Bau- und Reinigungsfahrzeuge bis hin zu Landschafts- und Gartengeräte – getroffen. Die Verordnung enthält Regelungen, die den Gebrauch von Maschinen und Geräten in bestimmten empfindlichen Bereichen einschränken, etwa in Wohngebieten (nicht in Misch- und Kerngebieten), an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeit.
Dem Grundsatz nach gilt, dass Geräte und Maschinen, die überwiegend im häuslichen Bereich verwendet werden (Rasenmäher, Heckenschere, Motorkettensäge, Vertikutierer, Häcksler, und so weiter) nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 und 7.00 Uhr betrieben werden dürfen. Zuständig sind die Landrats- und Gewerbeaufsichtsämter als Immissionsschutzbehörden.
Die Bundesregelung steht für die genannten Maschinen über der örtlichen Polizeiverordnung (PDF 222 KB), dessen § 5 (Haus- und Gartenarbeiten) aber für die „händischen“ Tätigkeiten, wie Holzspalten und Teppichklopfen und so weiter weiter gilt.
Insgesamt ist mit der Bundesregelung aus Sicht des Lärmschutzes eine Verschlechterung eingetreten, weil für die Geräte und Maschinen die Mittagsruhe (12 bis 14 Uhr) entfallen ist, die in Baden-Württemberg in den Kommunen weitgehend eingeführt war.
Maschinen- und Zeitenübersicht (PDF, 52 KB)