Dienstleistung

Personalausweis - vorläufigen Personalausweis beantragen

Mit dem vorläufigen Personalausweis können Sie die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises überbrücken. Er wird von der zuständigen Behörde sofort ausgestellt und gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.

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Team
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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen
  • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Sie brauchen sofort ein Ausweisdokument und besitzen keinen gültigen Reisepass.
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Verfahrensablauf

Sie müssen den vorläufigen Personalausweis persönlich bei der Personalausweisbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen und glaubhaft machen, dass Sie sofort einen Ausweis benötigen.
Den vorläufigen und den neuen Personalausweis können Sie auch gleichzeitig beantragen.

Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind.
Kinder und Jugendliche, für die die Antragstellung erfolgt, müssen immer persönlich erscheinen, da die zuständige Stelle ihre Identität prüfen muss. Außerdem müssen sie unterschreiben, wenn sie zum Antragszeitpunkt 10 Jahre oder älter sind.

Die Personalausweisbehörde stellt Ihnen den vorläufigen Personalausweis sofort aus.

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Erforderliche Unterlagen

Nachweise für Ihre Angaben im Antragsformular. Es handelt sich um dieselben Nachweise wie beim Antrag auf einen neuen Personalausweis.

Es können weitere Unterlagen nötig sein.

Hinweis: Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

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Frist/Dauer

Wenn die Unterlagen vollständig sind, kann der vorläufige Personalausweis sofort ausgestellt werden.

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Kosten/Leistung
  • EUR 10,00
  • EUR 13,00 Zuschlag, wenn
    • die Personalausweisbehörde Ihren Antrag außerhalb der behördlichen Dienstzeit bearbeitet oder
    • eine nicht zuständige Personalausweisbehörde das Dokument ausstellt
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Sonstiges

Den vorläufigen Personalausweis müssen Sie spätestens beim Empfang des neuen Personalausweises abgeben.

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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu