Häusliche Gewalt - Platzverweis, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot und Annäherungsverbot erwirken
Vorab informieren:
Gewalt im häuslichen Bereich ist keine Privatsache. Dadurch werden Straftatbestände verletzt. So können zum Beispiel die folgenden Delikte vorliegen:
- Körperverletzung
- Nötigung
- Bedrohung
- Stalking
- Freiheitsberaubung und Erpressung
- Sexual- und Tötungsdelikte
Rechtfertigungen wie Alkohol, Stress, Provokation sind inakzeptabel. Die Verantwortung für die Gewalt liegt immer bei der Person, die sie ausübt. Wählen Sie im Notfall umgehend den Notruf unter 110.
Im Zuge von Häuslicher Gewalt kann es zum polizeilichen Wohnungsverweis kommen, um weitere Straftaten oder eine Eskalation zu verhindern. In dem Fall muss die gewalttätige Person,
- die gemeinsam mit dem Opfer bewohnte Wohnung und den unmittelbar angrenzenden Bereich verlassen und
- sich für einen bestimmten Zeitraum von dort fernhalten.
Ein Wohnungsverweis wird vor allem zum Schutz vor einer möglichen (neuerlichen) Gewalttat ausgesprochen.
Ergänzend kann die Polizei auch ein Rückkehr- und Annäherungsverbot aussprechen. Das Annäherungsverbot gilt zum Beispiel für die Umgebung
- der gemeinsamen Wohnung,
- des Arbeitsplatzes des Opfers oder
- des Kindergartens und der Schule mitbetroffener Kinder.
Auch kann die Polizei die Hausschlüssel beschlagnahmen oder die Person in Gewahrsam nehmen.
Hinweis: Neben dem eigentlichen Wohnungsverweis besteht das Wohnungsverweisverfahren in Baden-Württemberg aus
- akuter polizeilicher Krisenintervention,
- Beratung von Opfern, Tätern und Täterinnen und möglicherweise mitbetroffenen Kindern,
- konsequenter Strafverfolgung und
- schneller Herbeiführung eines zivilrechtlichen Schutzes.
Voraussetzungen für einen Wohnungsverweis sind:
- Es sind Tätlichkeiten zu erwarten oder eingetreten, die
- Leib,
- Leben,
- Gesundheit,
- Freiheit oder
- sexuelle Selbstbestimmung einer anderen in der Wohnung lebenden Person beeinträchtigen.
Beleidigungen zählen nicht dazu.
- Der Wohnungsverweis ist für die Beseitigung der Gefahr
- erforderlich,
- geeignet und
- angemessen.
Erforderlich bedeutet, dass anders, vor allem durch ein Gericht, die akute Gefahr von tätlichen Auseinandersetzungen nicht beseitigt werden kann.
Wenden Sie sich in Notfällen umgehend über den Notruf an ihre Polizeidienststelle. Die Polizei kommt zu Ihnen, verfolgt begangene Straftaten, befragt Sie und mögliche Zeugen und sichert Beweismittel. Verlangen Sie einen Wohnungsverweis.
Diesen können Sie auch beim Ordnungsamt beantragen, ohne dass die Polizei vorher bei Ihnen zuhause gewesen ist. Maßnahmen der Polizei sind auf höchstens vier Werktage beschränkt, Maßnahmen des Ordnungsamtes auf bis zu 14 Tage.
keine
keine
keine
Das Ordnungsamt informiert alle Beteiligen über Interventionsstellen und andere Hilfseinrichtungen und verständigt diese Einrichtungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten. Sind auch Kinder von der Situation betroffen, erhält das Jugendamt eine Benachrichtigung.
Viele Opfer befinden sich in besonderen Zwangssituationen. Daher lassen sie sich oft auf eine vorschnelle Rückkehr der gewalttätigen Person ein. Wünschen Sie die vorzeitige Aufhebung des Wohnungsverweises, prüft die Behörde daher kritisch, ob diese wirklich in Ihrem Interesse ist.