Grundstückskaufvertrag notariell beurkunden lassen
Vorab informieren:
Möchten Sie ein Grundstück kaufen oder verkaufen? Dann müssen Sie den Kaufvertrag notariell beurkunden lassen.
Sie und der andere Vertragsteil haben sich über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis verständigt.
Sie müssen einen Notar oder eine Notarin beauftragen, den Vertrag zu beurkunden. Der Notar oder die Notarin entwirft den Vertrag, stimmt die Änderungswünsche ab und bringt Ihre Wünsche und die Wünsche der anderen Vertragspartei in eine rechtlich einwandfreie Form.
Danach wird der Vertrag im Beurkundungstermin beurkundet. Dazu müssen beide Vertragsparteien im Notariat erscheinen.
Hinweis: Sie können sich auch durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Diese Vollmacht muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet sein.
Bei der Beurkundung
- befragt der Notar oder die Notarin die Vertragsparteien über ihren Willen,
- klärt den Sachverhalt,
- belehrt sie über die rechtliche Tragweite des Geschäftes und
- gibt ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift über die Verhandlung wieder.
Der Notar oder die Notarin liest Ihnen und den weiteren zur Beurkundung erschienenen Personen anschließend die Niederschrift vor. Entspricht diese dem Willen der Parteien, wird sie anschließend von den Vertragsparteien sowie dem Notar oder der Notarin unterschrieben. Damit ist die Beurkundung des Kaufvertrags abgeschlossen.
Damit der Kaufvertrag wirksam beziehungsweise vollzogen werden kann, können nachträgliche Zustimmungen von Gerichten, Behörden oder Privatpersonen erforderlich sein. Der Notar oder die Notarin wird Sie darüber sowie über etwaige gesetzliche Vorkaufsrechte aufklären.
Das Eigentum geht nicht bereits mit Abschluss des Kaufvertrags auf den die erwerbende Person über, sondern erst nachdem
- die Auflassung erklärt und
- die Eigentumsänderung im Grundbuch eingetragen ist.
Der Notar oder die Notarin wird dabei einen Weg wählen, der gewährleistet, dass zum Schutz der Verkäuferin oder des Verkäufers das Eigentum erst übergeht, wenn der Käufer oder die Käuferin den Kaufpreis vollständig bezahlt hat.
Zum Schutz des Anspruchs der Käuferin oder des Käufers auf Übertragung des Eigentums an dem verkauften Grundstück kann im Grundbuch eine Eigentumsvormerkung eingetragen werden.
Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Schließen Sie als Verbraucher einen Vertrag mit einem Unternehmen (zum Beispiel einem Bauträger), muss der Notar oder die Notarin Ihnen den Vertragsentwurf im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung zu stellen.
Die Notarkosten richten sich nach dem Wert des Grundstücks. Sie sind damit vom Einzelfall abhängig. Auf der Internetseite der Bundesnotarkammer finden Sie weitere Informationen und Berechnungsbeispiele.
Weitere Kosten fallen an beim Grundbuchamt und gegebenenfalls bei mitwirkenden Behörden, beispielsweise für die Ausstellung von Vorkaufsrechtszeugnissen.
Der Notar oder die Notarin ist gesetzlich verpflichtet, Abschriften des Kaufvertrags zu übersenden
- dem Gutachterausschuss der Gemeinde zur Kaufpreissammlung und
- dem für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt.
- § 311b Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Form)
- §§ 433 folgende Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Kauf)
- § 873 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Erwerb durch Einigung und Eintragung)
- § 925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Auflassung)
- §§ 8 bis 16 Beurkundungsgesetz (BeurkG) (Niederschrift)
- §§ 17 bis 21 Beurkundungsgesetz (BeurkG) (Prüfungs- und Belehrungspflichten des Notars)
- GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz)
Die Schorndorfer Notarkanzlei Notare Schuster und Schwertfeger finden Sie in der Karlstraße 15, 73614 Schorndorf. Es hat folgende Kontaktdaten:
Notare Schuster und Schwertfeger
Karlstraße 15
73614 Schorndorf
(Arnold-Galerie, Zweites Obergeschoss)
Telefon: 07181 49211-0
Fax: 07181 49211-99
E-Mail: kanzlei(at)notare-sus.de
www.notare-sus.de
Bitte beachten Sie:
Das Grundbuchamt ist seit dem 01.10.2016 nicht mehr in Schorndorf.
Mit der Neuordnung des Grundbuchwesens in Baden-Württemberg wurde das Grundbuchamt Schorndorf beim Notariat Schorndorf zum 30. September 2016 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird zentral beim Amtsgericht Waiblingen geführt. Einsicht in das elektronische Grundbuch und Abschriften hieraus können beim Amtsgericht Waiblingen, Grundbuchamt, Winnender Straße 27, 71334 Waiblingen (Öffnungszeiten Montag bis Freitag jeweils von 9 bis 12 Uhr, Telefon 0 71 51 / 16 64-0, E-Mail poststelle(at)gbawaiblingen.justiz.bwl.de) beantragt werden.