Versicherungsvermittler und Versicherungsberater - Erlaubnis für Tätigkeit beantragen
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Es gibt drei unterschiedliche Erlaubnisse, die sich untereinander ausschließen:
- Erlaubnis als Versicherungsvertreterin oder Versicherungsvertreter
Als Versicherungsvertreterin oder Versicherungsvertreter sind Sie bei Ihren Vermittlungen an eine oder mehrere Versicherungsgesellschaften vertraglich gebunden und vertreten deshalb die Interessen dieser Versicherungsunternehmen. - Erlaubnis als Versicherungsmaklerin oder Versicherungsmakler
Als Versicherungsmaklerin oder Versicherungsmakler vermitteln Sie Versicherungen ohne vertragliche Bindung an eine oder mehrere Versicherungsgesellschaften. Sie sollen neutral die Interessen der Versicherungskundinnen und Versicherungskunden bei der Auswahl der für sie geeigneten Versicherung vertreten. - Erlaubnis als Versicherungsberaterin oder Versicherungsberater
Als Versicherungsberaterin oder Versicherungsberater vermitteln Sie keine Versicherungen. Sie erhalten daher von den Versicherungsgesellschaften keine Vermittlungsprovision und sind auch sonst von diesen unabhängig. Sie entwickeln Konzepte für den kundenspezifisch richtigen Versicherungsschutz und die dafür geeigneten Versicherungsgesellschaften. Sie sind ausschließlich im Interesse der Kundinnen und Kunden tätig und werden nur von diesen bezahlt.
Ohne Erlaubnis dürfen Sie Versicherungen vor allem in folgenden Fällen vermitteln:
- Die Vermittlung von und die Beratung über Versicherungen erfolgen geringfügig als Nebenerwerb ("Bagatellvermittlerin" oder "Bagatellvermittler").
- Die Vermittlung und Beratung erfolgt nur als Ergänzung zu einer anderen Tätigkeit.
Beispiel: Vermittlung von Haftpflichtversicherungen durch Autohändlerinnen und Autohändler. Diese Erleichterung gilt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur, wenn Sie eine Erlaubnisbefreiung für produktakzessorische Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler beantragen.
Hinweis: Sie müssen sich in das Vermittlerregister eintragen lassen.
Besonderheiten für ausländische Staatsangehörige
Ausländische Staatsangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) eine Niederlassung haben, müssen sich in diesem Land registrieren lassen. Sie benötigen in Deutschland weder eine Erlaubnis noch können Sie sich in das deutsche Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.
Für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-Europäische Union-Staaten gelten dieselben Bestimmungen wie für deutsche Staatsangehörige. Diese gelten auch für Europäische Union-Staatsangehörige, die ausschließlich in Deutschland ein entsprechendes Gewerbe anmelden.
Sie müssen die allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen einhalten. Sofern bestimmte deutsche Ausbildungen zum Nachweis der Sachkunde ausreichen, gelten vergleichbare Nachweise aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) als gleichwertig.
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind:
- Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb notwendige Zuverlässigkeit.
Als zuverlässig gilt regelmäßig nicht, wer in den letzten fünf Jahren wegen eines der folgenden Verstöße rechtskräftig verurteilt wurde:- Verbrechen
- Diebstahl
- Unterschlagung
- Erpressung
- Betrug
- Untreue
- Geldwäsche
- Urkundenfälschung
- Hehlerei
- Wucher
- Insolvenzstraftaten
- Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen.
Diese Voraussetzung erfüllen Sie nicht, wenn- über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder
- mangels Masse abgewiesen wurde oder
- Sie im Schuldnerverzeichnis eingetragen sind.
- Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
Derzeit gilt eine Mindestdeckungssumme von- 1.276.000 Euro für jeden Versicherungsfall und
- 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres insgesamt.
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde, möglich durch:
- Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer oder
- gleichgestellte Ausbildungsabschlüsse und möglicherweise entsprechende Berufserfahrung
Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) beantragen. Ein Formular können Sie im Internet herunterladen. Sobald Sie alle Angaben gemacht haben und alle Unterlagen vorliegen, entscheidet die Industrie- und Handelskammer über Ihren Antrag.
Tipp: Sie können mit dem Antrag auf Erlaubnis als Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler oder Versicherungsberater auch gleichzeitig den Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister stellen.
Die erteilte Erlaubnis gilt unbefristet. Sie endet erst, wenn Sie darauf verzichten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Industrie- und Handelskammer eine Erlaubnis widerrufen oder zurücknehmen und Sie aus dem Vermittlerregister löschen lassen.
Vereinfachtes Verfahren für gebundene Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler
Sie sind nur an eine Versicherungsgesellschaft gebunden oder im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen tätig, deren Produkte aber nicht in Konkurrenz zueinander stehen? Dann können Sie sich über die jeweilige Versicherungsgesellschaft registrieren lassen. Die Versicherungsgesellschaft übernimmt die Haftung für Ihr Auftreten und Sie werden ohne Erlaubnisverfahren im Versicherungsvermittlerregister registriert.
- ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
- ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (zum Beispiel bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- bei Wohnsitz in Deutschland:
- bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
- Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
- bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise:
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
- Bescheinigung des Insolvenzgerichts
- Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
- bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen
- bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise:
- Sachkundenachweis oder Nachweis bestimmter Berufsabschlüsse
Erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer, welche Berufsabschlüsse anerkannt werden. - Nachweis über das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Ein Muster zur Bestätigung einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer oder, je nach Angebot der Industrie- und Handelskammer, im Internet.
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Industrie- und Handelskammer weitere Dokumente anfordern.
Bei juristischen Personen (Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaften, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (zum Beispiel Personalpapiere, Sachkundenachweise). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaften, Offene Handelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaften mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaften) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.
Achtung: Manche der vorgelegten Dokumente dürfen zum Zeitpunkt der Entscheidung (nicht nur bei Einreichung) eine Verfallsfrist nicht überschreiten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihrer Industrie- und Handelskammer.
Sie dürfen erst mit der Tätigkeit beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
für die Erteilung der Erlaubnis: Gebühren in unterschiedlicher Höhe je Industrie- und Handelskammer, üblicherweise zwischen 200 und 300 Euro
Hinweis: Auch bei der Anforderung von Unterlagen, die Sie während des Verfahrens vorlegen müssen, können Kosten entstehen.
Für Inhaberinnen und Inhaber der Erlaubnis gelten folgende Pflichten:
- Informationspflichten
- Beim ersten Geschäftskontakt müssen Sie gegenüber Ihrer Kundin oder Ihrem Kunden bestimmte Angaben machen. Pflichtinformationen sind zum Beispiel
- Ihr Name und Ihre Anschrift,
- ob Sie bestimmte Versicherungen vertreten (Versicherungsvertretung), oder
- ob Sie Versicherungen vermitteln (Maklertätigkeit), oder
- ob Sie über Versicherungen beraten (Versicherungsberatung)
- Bestimmte Informationen müssen Sie an die zuständige Industrie- und Handelskammer übermitteln (zum Beispiel Änderung der im Vermittlerregister gespeicherten Daten).
- Beim ersten Geschäftskontakt müssen Sie gegenüber Ihrer Kundin oder Ihrem Kunden bestimmte Angaben machen. Pflichtinformationen sind zum Beispiel
- Dokumentationspflichten