Abbruch von Gebäuden
Auch für den Abbruch von Gebäuden und Einrichtungen kann ein baurechtliches Verfahren erforderlich werden. Der Abbruch ist verfahrensfrei möglich bei
- freistehenden Gebäuden bis sieben Meter Höhe,
- sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu zehn Meter sowie
- Anlagen und Einrichtungen für deren Errichtung schon keine Baugenehmigung notwendig war.
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Abteilungsleitung Baurecht - Fachbereich Stadtentwicklung und Baurecht
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Baurecht - Fachbereich Stadtentwicklung und Baurecht
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Bauverständiger / Architekt - Fachbereich Stadtentwicklung und Baurecht
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Baurecht - Fachbereich Stadtentwicklung und Baurecht
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Bauverständige / Architektin - Fachbereich Stadtentwicklung und Baurecht
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Abbruch baulicher Anlagen im Kenntnisgabeverfahren
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Bauantrag für Abbruch
- PDF-Formular zum Ausdrucken Bauleiter nur für Abbruch (Anlage Baugenehmigung)
Als Bauherr können Sie für den geplanten Abbruch einen Bauantrag einreichen oder alternativ ein Kenntnisgabeverfahren durchführen.
Bauantrag
Zusammen mit dem Bauantrag müssen Sie als erforderliche Bauvorlagen beim Fachbereich Stadtentwicklung & Baurecht mindestens einen Lageplan sowie Ansichten des Gebäudes (gegebenenfalls Fotos) einreichen. Sie benötigen den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung".
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.
Die Baugenehmigung erlischt automatisch, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Dreijahresfrist kann verlängert werden.
Kenntnisgabeverfahren
Im Kenntnisgabeverfahren müssen Sie zusammen mit dem Formular für den Abbruch im Kenntnisgabeverfahren ebenfalls einen Lageplan sowie Ansichten des Gebäudes (gegebenenfalls Fotos) vorlegen.
Ein Kenntnisgabeverfahren setzt allerdings voraus, dass der Bauherr bereits einen verantwortlichen Abbruchunternehmer beauftragt hat, der auf dem Formular für die Kenntnisgabe bestätigt, dass er über die erforderliche Befähigung zur Durchführung der Abbrucharbeiten verfügt.
Zusammen mit den Unterlagen für das jeweilige Verfahren müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen (Abgang) für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.
Hinweis: Anders als bei einem Neubau werden die Angrenzer und Nachbarn bei einem Abbruchvorhaben durch die Baurechtsbehörde nicht benachrichtigt.
Für die Bearbeitung sind digitale Bauvorlagen im PDF-Format per E-Mail erforderlich. Bitte senden Sie die Bauvorlagen an die jeweilige Sachbearbeiterin und nennen im Betreff den Bauherren und ebenfalls die Adresse des Bauvorhabens.
Die Dateinamen sollten kurz, selbsterklärend und zeitlich nachvollziehbar sein (zum Beispiel „Lageplan JJJJ-MM-TT“, „Erdgeschoss JJJJ-MM-TT“, keine Nennung der Adresse oder des Bauherren im Dateiname.)
Bitte senden Sie je Planvorlage eine eigene Datei. Bei Bauzeichnungen sollten die verschiedenen Ebenen auf einen Layer zusammengefasst sein und zudem nicht zu mehrseitigen Dokumenten zusammengefasst werden. Bitte trennen Sie auch den Lageplan in je eine eigene Datei für den zeichnerischen und den schriftlichen Teil.
Die Formulare sollten jeweils alle Seiten umfassen (zum Beispiel mehrseitige Baubeschreibung, gewerbliche Angaben, Gutachten). Eine Unterschrift ist auf den digital eingereichten Unterlagen nicht zwingend notwendig.
Die bauvorlageberechtigten EntwurfsverfasserInnen sind im Übrigen dafür verantwortlich, dass die digitale Form mit der Papierform übereinstimmt.