Befahren Fußgängerzone
Der Fußgängerzonenausweis berechtigt in die Fußgängerzonen außerhalb der Lieferzeiten einzufahren um auf einen privaten Stellplatz zu gelangen beziehungsweise um das Fahrzeug dort zu be- oder entladen. Der Fußgängerzonenausweis berechtigt nicht zum Parken in der Fußgängerzone
Lieferzeiten:
18.00 bis 10.30 Uhr und 14.00 bis 15.00 Uhr
Lieferzeiten:
18.00 bis 10.30 Uhr und 14.00 bis 15.00 Uhr
Sie müssen Ihren Hauptwohnsitz in einer der Schorndorfer Fußgängerzonen angemeldet haben und dort auch tatsächlich wohnen.
Das Fahrzeug muss auf Sie zugelassen sein oder dauerhaft von Ihnen benutzt werden. Wird das Fahrzeug dauerhaft durch eine andere Person als den Fahrzeughalter benutzt, benötigt diese Person eine entsprechende Bestätigung des Fahrzeughalters über die dauerhafte Nutzung durch den Antragsteller.
Der Fußgängerzonenausweis wird nur für Privatpersonen ausgestellt. Für Gewerbetreibende und Firmen gibt es keine Ausnahmen von den Lieferzeiten, in denen die Fußgängerzone zum Be- und Entladen befahren werden darf.
Das Fahrzeug muss auf Sie zugelassen sein oder dauerhaft von Ihnen benutzt werden. Wird das Fahrzeug dauerhaft durch eine andere Person als den Fahrzeughalter benutzt, benötigt diese Person eine entsprechende Bestätigung des Fahrzeughalters über die dauerhafte Nutzung durch den Antragsteller.
Der Fußgängerzonenausweis wird nur für Privatpersonen ausgestellt. Für Gewerbetreibende und Firmen gibt es keine Ausnahmen von den Lieferzeiten, in denen die Fußgängerzone zum Be- und Entladen befahren werden darf.
Der Antrag ist persönlich oder schriftlich beim Fachbereich BürgerService, Sicherheit und Ordnung der Stadt Schorndorf, Urbanstraße 24, 73614 Schorndorf zu stellen.
Führerschein
Fahrzeugschein
aktueller Personalausweis oder aktueller Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
gegebenenfalls Bestätigung vom Fahrzeughalter wenn Antragssteller nicht Fahrzeughalter ist, das Fahrzeug aber dauerhaft nutzt.
Der Fußgängerzonenausweis gilt 1 Jahr.
Die Erteilung des Fußgängerzonenausweises erfolgt gebührenfrei.
§ 2 der Satzung über die Sondernutzungen mit Fahrzeugen in der Fußgängerzone der Stadt Schorndorf