Sie müssen Ihren Hauptwohnsitz in einer der Schorndorfer Fußgängerzonen angemeldet haben und dort auch tatsächlich wohnen.
Das Fahrzeug muss auf Sie zugelassen sein oder dauerhaft von Ihnen benutzt werden. Wird das Fahrzeug dauerhaft durch eine andere Person als den Fahrzeughalter benutzt, benötigt diese Person eine entsprechende Bestätigung des Fahrzeughalters über die dauerhafte Nutzung durch den Antragsteller.
Der Fußgängerzonenausweis wird nur für Privatpersonen ausgestellt. Für Gewerbetreibende und Firmen gibt es keine Ausnahmen von den Lieferzeiten, in denen die Fußgängerzone zum Be- und Entladen befahren werden darf.